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EIGENTUMRECHT UND BAURECHT VON AUSLÄNDERN AUF UNBEWEGLICHE SACHEN IN DER REPUBLIK KROATIEN

Petar Simonetti


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str. 1-55

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Sažetak

Ausländer, die aus verschiedenen Gründen Eigentumrecht auf Gebäude auf Bauland, das Gesellschaftseigentum ist, erworben haben oder es hatten (1945-1991), haben dem Gesetz nach am 8. Oktober 1991 das Eigentumrecht auf das Land, das zu dem Gebäude gehört, erworben. Nach heutigem Recht erwerben Ausländer das Eigentumrecht auf unbewegliche Sachen unter der Bedingung der Gegenseitigkeit, aber zum Erwerb auf Grund eines Rechtsgeschäfts wird außerdem die Zustimmung des zuständigen Ministers gefordert. Dasselbe gilt für den Erwerb des Baurechts auf bebautem oder unbebautem Bauland, denn dieses Recht betrachtet man nach ausdrücklicher Bestimmung von Rechts wegen als unbewegliche Sache, und das Gebäude gehört dazu als wäre es Bauland. Für bestimmte Immobilien (Agrarland, Wälder und Waldland und Naturschutzgebiete und Sperrgebiete zum Schutz der Interessen der Republik Kroatien) können ausländische Personen das Eigentumrecht nicht haben oder erwerben. Es kann angenommen werden, dass im Einklang mit dem Übereinkommen über Stabilisierung und Anschluss die Mehrzahl dieser Einschränkungen zu Nutzen natürlicher und juristischer Personen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union wegfallen wird, was sich auch auf die Personen aus Staaten, mit denen die Republik Kroatien einen Vertrag mit der Klausel begünstigste Nationen hat, erstrecken wird. Es besteht allerdings kein Hindernis gesetzlich ein allgemeines Verbot des Verkaufs von Land, das Eigentum des Staates ist, aufzustellen (solch ein Verbot besteht bereits für Wälder und Waldland) ja, und auch für Land, das den Einheiten der lokalen und regionalen Selbstverwaltung gehört. Damit wären weder ausländische Personen diskriminiert, noch würde der Umlauf des Kapitals begrenzt, denn es bestehen Rechtsinstitute, die prinzipiell sowohl einheimischen als auch ausländischen Personen zugänglich sein werden und die Investition von Kapital in Agrar- und Bauland ermöglichen wird sowie die Nutzung des Landes ohne Erwerb des Eigentumrechts, die Anlage langjähriger Pflanzungen und den Erwerb des Eigentumrechts auf Gebäude und andere Bauten.

Ključne riječi

ausländische Person; unbewegliche Sache; Eigentumrecht; Baurecht; Gegenseitigkeit; Begrenzung; Zustimmung

Hrčak ID:

8201

URI

https://hrcak.srce.hr/8201

Datum izdavanja:

27.3.2006.

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