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Unionsrechtliche Vorgaben bei Kommunalabgaben

Otto Taucher ; Pravni fakultet Karl-Franzens Sveučilišta u Grazu, Austrija


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str. 455-474

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Sažetak

Ab dem Beitritt Kroatiens zur EU wäre eine rechtliche Betrachtung der lokalen Steuern in Kroatien unvollständig, wenn nicht auch das Unionsrecht mit bedacht werden würde. Von den exekutiven Organen (Verwaltung, Gerichte) sind im Kollisionsfall die unionsrechtlichen Bestimmungen, die i.S.d. Rechtsprechung des EuGH hinreichend bestimmt sind, unmittelbar anzuwenden und verdrängen somit jede wie auch immer geartete nationale Regelung. Demgegenüber kommt den legislativen Organen (Gesetz- und Verordnungsgeber) die Aufgabe zu, (fristgerecht) in erster Linie die i.S.d. EuGH-Judikatur nicht unmittelbar anwendbaren Richtlinien-Bestimmungen in nationales Recht zu transformieren. Der Gedanke, dass beim Kommunalabgabenrecht wegen dessen örtlichen Gegebenheiten und lokaler Begrenztheit die primärrechtlichen Grundfreiheiten per se keine unmittelbaren Wirkungen zu entfalten vermögen, ist aufgrund der ständigen EuGH-Judikatur als überholt zu bezeichnen. Als einschlägig sind in diesem Zusammenhang das EuGH-Urteil 9. 9. 2004, C-72/03 betreffend Warenverkehrsfreiheit (Art. 28ff AEUV), sowie die EuGH-Urteil 29. 11. 2001, C-17/00; 17. 2. 2005, C-134/03; 8. 9. 2005, C-544/03 und 17. 11. 2009, C-169/08 betreffend Dienstleistungsfreiheit (Art. 56ff AEUV) zu nennen. Auch das Beihilfenverbot nach Art. 107ff AEUV entfaltet unmittelbare Wirkung insichtlich des lokalen Abgabenrechts. Als hinreichend bestimmt und damit unmittelbare Wirkung entfaltend sind auch die sekundärrechtlichen) Bestimmungen des Art. 401 MWSt-SystRL (2006/112/ EG), des Art. 1 Abs. 2 und 3 Verbrauchsteuer-SystRL (2008/118/EG) und des Art. 14 AbfallRL (2008/98/EG) – EuGH 16.7.2009, C-254/08 – zu nennen. Um Fragen betreffend Staatshaftung wegen legislativer Versäumnisse von vornherein
nicht aufkommen zu lassen, sind die in Art. 9 WWRL verankerten Gebote – über die Gebührengestaltung angemessene Anreize für eine effiziente Abwasser- bzw. Wassernutzung zu schaffen sowie eine verursachergerechte Kostenzuteilung bzw. -zurechnung »zumindest« auf die Verursacher- bzw. Benutzergruppen »Industrie, Haushalte und Landwirtschaft« zu erreichen – von den legislativen Organen in
Kroatien in deren nationales Recht (umgehend) einzubetten. Der Inhalt des Art. 9 WRRL (2000/60) EG scheint nämlich nicht so hinreichend bestimmt zu sein, um i.S.d Rechtsprechung des EuGH unmittelbare Wirkung entfalten zu können.

Ključne riječi

Kommunalabgabenrecht; lokale Abgaben; Unionsrecht; Primärrecht, Sekundärrecht; Wasserrahmen-RL; Abfall-RL

Hrčak ID:

132478

URI

https://hrcak.srce.hr/132478

Datum izdavanja:

16.6.2011.

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