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Stručni rad

Das Konzept der "verminderten Zurechnungsfähigkeit", das am Internationalen Gerichtshof für Kriegsverbrechen in Ex-Jugoslawien angewandt wird

Miroslav GORETA


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str. 247-258

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Sažetak

Am Internationalen Gerichtshof für Kriegsverbrechen im
ehemaligen Jugoslawien wird verminderte Zurechnungsfähigkeit
nach englischem Recht bestimmt, demgemäß dieser
Umstand nur im Falle eines Mordes anerkannt werden kann,
der im Zustand "geistiger Abnormalität" verübt wurde. Da
sich dieses Konzept von dem in anderen europäischen
Staaten – so auch von dem in den jugoslawischen Nachfolgerstaaten
– gebilligten Konzept der verminderten
Zurechnungsfähigkeit wesentlich unterscheidet, kann durch
seine exklusive Geltendmachung am Kriegsverbrecher-
Tribunal in Den Haag der Einsatz sämtlicher vom europäischen
Kontinent beauftragter Juristen und Experten
erheblich erschwert werden. Im vorliegenden Artikel wird das
am Kriegsverbrecher-Tribunal in Den Haag geltend gemachte
Konzept der verminderten Zurechnungsfähigkeit kritisch
hinterfragt und ausgewertet. Es folgt eine Reihe von Vorschlägen
für eine mögliche Verbesserung dieses Konzeptes,
mit deren Hilfe die Unterschiede zwischen dem angelsächsischen
und dem kontinentaleuropäischen Modell in der
psychiatrischen und richterlichen Beurteilung der verminderten
Zurechnungsfähigkeit überwunden werden könnten.
Gemäß den Bestimmungen des Römischen Statuts würde somit eine Grundlage geschaffen werden für den Entwurf
eines allgemein akzeptablen Konzeptes verminderter
Zurechnungsfähigkeit, das an dem auch in Zukunft
bestehenden Internationalen Strafgericht Anwendung finden
sollte. Als die größten Mängel des derzeit vertretenen
Konzeptes hebt der Verfasser Folgendes hervor: die
ungenaue Definierung des Begriffes "geistige Abnormalität";
die unverhältnismäßig große Bedeutung, die eventuellen
biologischen Ursachen seelischer Störungen beigemessen
wird; die Beschränkung der "verminderten Zurechnungsfähigkeit"
auf Mordtaten; die allzu große richterliche Freiheit
beim Akzeptieren bzw. Nicht-Akzeptieren forensischer
(psychiatrischer) Experten-Gutachten; ferner der Umstand,
dass die Beurteilung des Grades der verminderten
Zurechnungsfähigkeit zu stark mit nur einer diagnostischen
Kategorie in Verbindung gebracht wird und zudem die
neutrale Position des von einer der Gerichtsparteien
engagierten Experten nicht ausreichend gesichert ist. Der
Verfasser schlägt abschließend die Gründung einer
internationalen Experten-Kommission vor, deren Aufgabe es
wäre, einen endgültigen Gesetzesvorschlag zur Bestimmung
des Umstandes der verminderten Zurechnungsfähigkeit sowie
der Unzurechnungsfähigkeit zu entwerfen, der in Zukunft am
Internationalen Strafgericht in Den Haag zum Einsatz käme.

Ključne riječi

Hrčak ID:

19550

URI

https://hrcak.srce.hr/19550

Datum izdavanja:

30.4.2003.

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