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Izvorni znanstveni članak

https://doi.org/10.30925/zpfsr.38.3.2

ERLÖSCHEN DER SCHULDVERHÄLTNISSE

Ivan Tot orcid id orcid.org/0000-0002-9401-8986 ; Ekonomski fakultet Sveučilišta u Zagrebu,


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str. 1171-1203

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Dieser Beitrag setzt sich mit der allgemeinen Regelung des Erlöschens der Schuldverhältnisse ein, welche im kroatischen Recht durch die Bestimmungen der Art. 211 und Art. 212 des Schuldrechtgesetzes reguliert ist. Gemäß dieser Regelung gelten die Schuldverhältnisse mit fester Laufzeit in ordentlicher Weise nach deren Ablauf als erloschen, während die auf unbestimmte Zeit eingegangenen Schuldverhältnisse
in ordentlicher Weise durch Kündigung erlöschen. Die beiden Arten des Erlöschens von Schuldverhältnissen haben ausschließlich pro futuro Auswirkungen und unterscheiden sich von der einseitigen Vertragsauflösung dadurch, dass aus ihnen keine Verpflichtung zur Rückgabe der erhaltenen Leistung vor dem Erlöschen des
Schuldverhältnisses entsteht. Im schweizerischen, österreichischen und deutschen Recht gilt die Ansicht, dass Dauerschuldverhältnisse in außerordentlicher Weise durch die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund erlöschen. Demgegenüber herrscht im kroatischen Recht die Ansicht, dass Dauerschuldverhältnisse in außerordentlicher Weise durch die einseitige Vertragsauflösung erlöschen, wobei die
Auswirkungen der Vertragsauflösung eines Dauerschuldverhältnisses teleologisch nur auf die Auswirkungen ex nunc zurückzuführen sind. Das Ziel dieses Beitrags ist es, diese herrschende Ansicht im kroatischen Recht nachzuprüfen. Im Beitrag wird die Ansicht argumentiert, dass jedes Dauerschuldverhältnis in außerordentlicher Weise nicht durch die einseitige Vertragsauflösung, sondern durch die außerordentliche
Kündigung aus wichtigem Grund erlischt.

Ključne riječi

Dauerschuldverhältnisse; Zeitablauf; Kündigung; außerordentliche Kündigung; Vertragsauflösung

Hrčak ID:

216561

URI

https://hrcak.srce.hr/216561

Datum izdavanja:

28.12.2018.

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