Skoči na glavni sadržaj

Izvorni znanstveni članak

Schweigen und konkludentes Handeln in Schuldrechtsverhältnissen

Petar Miladin ; Pravni fakultet Sveučilišta u Zagrebu, Zagreb, Hrvatska


Puni tekst: hrvatski pdf 271 Kb

str. 923-995

preuzimanja: 3.090

citiraj


Sažetak

Die Bestimmung des § 3 der letzten Novelle zum kroatischen Obligationengesetz (Amtsblatt NN 41/2008) wird als willkommene Klärung der Bestimmung des § 265 Abs. 4 OblG begrüßt. Die bis vor Kurzem herrschende Meinung, eine im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit mit der Ausführung fremder Aufträge befasste Person sei verpflichtet, jeden erhaltenen Auftrag auszuführen, sofern sie ihn nicht sofort abgelehnt hat, wird kritisch beleuchtet. Um dem Annehmenden Schweigen zurechnen zu können, bedarf es dann eines stärkeren Anknüpfungspunktes, weshalb als zusätzliche Voraussetzung auch eine Geschäftsbeziehung zwischen dem Antragenden und dem Annehmenden auferlegt wurde. Es werden weitere zum mittelbaren Anwendungsbereich des § 265 OblG gehörige Fälle behandelt, in denen dem Annehmenden Schweigen zuzurechnen ist, obwohl kein Akt im Sinne einer rechtsgeschäftlichen Willenserklärung vorliegt. Das aus dem Handelsrecht hervorgegangene Institut des Bestätigungsschreibens wird einer besonderen Analyse unterzogen, nachdem es aufgrund des Kommerzialisierungstrends beim Schuldrecht auch massiv in das traditionelle Zivilrecht eingedrungen ist. Die Rechtsscheintheorie (Rechtsscheinhaftung) wird als Argumentationsbasis für die Ansicht nahegelegt, das Schweigen auf ein Bestätigungsschreiben könne die Erfüllungshaftung begründen.

Ključne riječi

Schweigen; konkludentes Handeln; Institut des Bestätigungsschreibens; Rechtsscheinhaftung; Zurechenbarkeit

Hrčak ID:

24958

URI

https://hrcak.srce.hr/24958

Datum izdavanja:

22.6.2008.

Podaci na drugim jezicima: hrvatski engleski

Posjeta: 10.223 *