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Die rechtliche Natur des Besitzes

Petar Radošević


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str. 343-369

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Sažetak

Der Autor beleuchtet die rechtliche Natur des Besitzes und analysiert zu diesem Zweck eine größere Anzahl früherer und positiver Rechtsordnungen. Der Einblick ins römische Recht bietet die Erkenntnis, dass darin die Idee vom Besitz als einer Tatsache, also einer nichtrechtlichen (im Grunde einer außerrechtlichen) Entität, unter allen Rechtsordnungen in der Geschichte mit der größten Konsequenz umgesetzt war. Ebenfalls scheint der Trend, den Besitz in die Welt des Rechts aufnehmen zu wollen, noch aus der Zeit der Spätantike zu stammen. Die Analyse der Bestimmungen zum Besitz aus denjenigen Gesetzen, die sich die objektive Konzeption zu Eigen machen, bringt den Autor zum Schluss, dass darin die rechtliche Natur des Besitzes überwiegt. Der Grund dafür scheint in der Interaktion des römischen Besitzinstituts mit dem alten zu den germanischen Rechten gehörenden Institut der Gewere zu liegen, das ein Außenbild des Rechts war und demgemäß eine zweifellos rechtliche Natur besaß. Die Autoren des BGB (das als erstes die objektive Besitzkonzeption vertritt) waren sich der Existenz und Bedeutung der Gewere als Instituts bewusst, und sie rehabilitierten und bauten es in den objektiv konzipierten Besitz ein. Auf diese Weise bekam der Besitz Eigenschaften, die nur durch seine rechtliche Natur erklärbar sind (Vererbbarkeit, mittelbarer Besitz usw.). Die Resultate dieser Untersuchung zeigen demnach, dass je nach den Rechtsnormen der konkreten Rechtsordnung entweder die tatsächliche oder die rechtliche Seite des Besitzes überwiegt, dass aber auch der objektiv konzipierte Besitz der Welt des Rechts angehört.

Ključne riječi

Besitz; objektive Besitzkonzeption; subjektive Besitzkonzeption; Gewere

Hrčak ID:

35523

URI

https://hrcak.srce.hr/35523

Datum izdavanja:

20.4.2009.

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