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Die sachenrechtliche Regelung bezüglich Infrastrukturobjekten in der Republik Kroatien mit besonderer Berücksichtigung der Telekommunikationsinfrastruktur

Justina Bajt


Puni tekst: hrvatski pdf 190 Kb

str. 371-419

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Sažetak

In dieser Arbeit untersucht die Autorin die sachenrechtliche Regelung in Bezug auf Infrastrukturobjekte im Bereich der Stromversorgung, Telekommunikationen, Gas- und Erdölleitungen, Wasserwirtschaft, Abwässer und Fernwärme, sofern sie den folgenden Kriterien genügen: Erstens muss es sich um unteilbare technische Einheiten aus Rohren (Pipelines), Leitungen und zugehörigen Elementen handeln. Zweitens müssen sie als einheitliche Objekte (ein Bauwerk) gebaut sein beziehungsweise eine große Anzahl von Grundbucheinheiten passieren, und zwar sowohl an der Erdoberfläche, oberhalb der Erdoberfläche (im Luftraum) wie auch unterhalb der Erdoberfläche. Drittens befinden sich die Grundbucheinheiten, auf denen das Infrastrukturobjekt errichtet ist, in der Regel nicht im Eigentum des Bauherrn beziehungsweise des Eigentümers des Infrastrukturobjekts. Schließlich muss der Bau der Infrastrukturobjekte durch ein Sondergesetz als gesellschaftliches, öffentliches beziehungsweise staatliches Interesse bestimmt sein. Die Autorin schließt, dass die allgemeine sachenrechtliche Regelung sowie die Vorschriften aus dem Bereich der Energiewirtschaft, Telekommunikationen, Gewässerbewirtschaftung, Kommunalwirtschaft, Raumordnung und des Bauwesens dieser spezifischen Art von Sachen normativ nicht die Bedeutung zusprechen, die sie in der Praxis haben. Durch die Wiedereinführung des Prinzips der Rechtseinheit von Grundstücken in die Rechtsordnung der Republik Kroatien ist das Rechtsverhältnis zwischen den Infrastrukturobjekten und den Grundstücken, auf denen sie errichtet sind (insbesondere bei als Allgemeingut geltenden Grundstücken), nicht klar geregelt. Demzufolge gilt für die vermögensrechtlichen Verhältnisse zwischen dem Grundstückseigentümer und dem Eigentümer des Infrastrukturobjekts die allgemeine sachenrechtliche Regelung. Die Autorin ist jedoch der Auffassung, dass die Republik Kroatien im Verlauf des Anpassungsprozesses der kroatischen Gesetzgebung an die Vorschriften der EU höchstwahrscheinlich auch das Institut des Wegerechts („rights of way“) als gesetzliche Dienstbarkeit für den Bau von Infrastrukturobjekten in ihre Vorschriften aufnehmen wird, wie dies für die elektronische Kommunikationsinfrastruktur (Telekommunikationsinfrastruktur) bereits geschehen ist. Außerdem trägt die Autorin vor, dass der Eintrag von Infrastrukturobjekten als Einheiten in die öffentlichen Register, d.h. als Sonderbauwerke, die in den Raumordnungsdokumenten vorgesehen sein müssen und für die entsprechende Bau- und Nutzungsgenehmigungen einzuholen sind, nicht rechtlich geregelt ist, was in den Vorschriften entsprechend beachtet werden müsste. Hinsichtlich des Charakters von Infrastrukturobjekten und ihrer zahlreichen spezifischen Merkmale, die sie von anderen Sachen unterscheiden, sowie der vom allgemeinen Sachenrecht abweichenden Behandlung vertritt die Autorin den Standpunkt, dass dieser Bereich einheitlich durch ein Sondergesetz geregelt werden sollte.

Ključne riječi

Infrastrukturobjekte; Eigentum; Dienstbarkeit; öffentliche Straßen; See als öffentliches Gut

Hrčak ID:

35524

URI

https://hrcak.srce.hr/35524

Datum izdavanja:

20.4.2009.

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