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Izvorni znanstveni članak

Die schiedsgerichtliche Beilegung von Rechtsstreitigkeiten über die Verletzung von kapitalmarktlichen Publizitätspflichten zwischen Anlegern und börsennotierten Gesellschaften

Edita Čulinović Herc ; Pravni fakultet Sveučilišta u Rijeci, Rijeka, Hrvatska
Vlatka Butorac Malnar ; Pravni fakultet Sveučilišta u Rijeci, Rijeka, Hrvatska


Puni tekst: hrvatski pdf 182 Kb

str. 635-677

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Sažetak

Die Rechtsstreitigkeiten, in denen Aktionäre und andere Anleger von einer börsennotierten Gesellschaft Schadenersatz verlangen, weil diese die kapitalmarktlichen Publizitätspflichten verletzt hat, können vielerlei Form haben. Es kann zur Verletzung der Pflichten auf dem Primärmarkt (Prospekt) sowie auf dem Sekundärmarkt (periodische und Ad-hoc-Mitteilungen) gekommen sein. Die Verletzung kann in der fehlerhaften oder nicht rechtzeitigen Veröffentlichung von Daten bestehen. Auf der Aktivseite kann eine große Anzahl von Aktionären und anderen Anlegern in Erscheinung treten, da es sich um Gesellschaften mit einer dispersierten korporativen Struktur handelt. Auf der Passivseite können neben Personen innerhalb der Gesellschaft (der Gesellschaft selbst, Vorständen und Aufsichtsräten) auch Dritte, Außenstehende auftreten. Das Spezifikum solcher Rechtsstreitigkeiten liegt darin, dass die Entscheidung des Gerichts über die Frage, ob die Gesellschaft für die Verletzung haftbar zu machen ist (weil sie etwa einen fehlerhaften Prospekt veröffentlicht hat) dieselbe Wirkung gegen alle Anleger entfalten müsste, denen in diesem Teil wohl die Rolle von Streitgenossen zukäme. Wegen der Streitgenossenschaft insbesondere auf der Aktivseite haben einige Rechtssysteme kollektive Schutzmechanismen für die Rechte der Anleger vorgesehen, wie etwa die class action, bzw. die Sammelklage, während einige Länder der kontinentalen Tradition Vorschriften erlassen haben, mit denen sie versuchen, die Probleme im Sinne der kontinentalen Prozessrechtstradition zu beseitigen. Die neueste Tendenz, die im Recht der USA zum Tragen kommt, besagt, dass solche Streitigkeiten vor dem Schiedsgericht beigelegt werden sollten. Vor dem Hintergrund des kroatischen Rechtes kommen wir bezüglich dieser Fragen zu dem Schluss, dass die gerichtliche Zuständigkeit für solche Streitigkeiten (Handels- oder Amtsgericht) vom Status des Klägers abhängt, weshalb unseres Erachtens die Frage de lege ferenda durch die Erklärung der Zuständigkeit der Handelsgerichte als Fachgerichte zu klären ist. Sollte dies aus der Auslegung der positiven Vorschriften nicht abzuleiten sein (erweitertes Verständnis der Konzeption der „Gesellschafterrechte“), wäre ein gesetzgeberischer Eingriff erforderlich. Hinsichtlich der (objektiven) Arbitrabilität dieser Streitigkeiten, stehen die Autorinnen auf dem Standpunkt, dass sie arbitrabel sind, obwohl in diesem Bereich zwingende und dispositive Vorschriften miteinander vermischt sind. Das entscheidende Kriterium ist die Disponibilität des Streitgegenstandes, die gewöhnlich als Möglichkeit, einen Vergleich zu schließen, aufgefasst wird, was bei diesen Streitigkeiten möglich ist. Da es bei diesen Streitigkeiten keine ausschließliche Zuständigkeit eines Gerichtes gibt, so steht eine solche auch der (objektiven) Arbitrabilität nicht im Wege. Für die Forderung, dass der Schiedsgerichtsvertrag in schriftlicher Form vorliegen muss, könnte eine Schiedsgerichtsklausel in der Satzung der Aktiengesellschaft die beste Lösung sein, die für alle Aktionäre, Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder und auch die Rechtsnachfolger der Aktionäre verbindlich wäre, ungeachtet der formlosen Aktienverkaufsverträge, die nicht in schriftlicher Form abgeschlossen werden. Das Problem, ein Schiedsgericht für zuständig zu erklären, kommt in Bezug auf Dritte stärker zum Ausdruck. Wir können davon ausgehen, dass der Emittent mit solchen Personen in den jeweiligen Hauptverträgen Schiedgerichtsklauseln vereinbaren kann, doch es stellt sich die Frage, ob man mit all diesen Subjekten aufgrund solcher Schiedsgerichtsklauseln ein einheitliches Schiedsgerichtsverfahren führen kann und ob bereits aufgenommene Verfahren dieser Art konsolidiert werden können, insbesondere zwischen jenen Parteien, die nicht in einem unmittelbaren Rechtsverhältnis stehen. Daher ist es empfehlenswert, in alle Schiedsgerichtsklauseln die Zustimmung zu einem Mehrparteienschiedsgericht aufzunehmen. Der Emittent, der als einziger mit allen anderen Parteien in einem solchen potentiellen Schiedsgerichtsverfahren verbunden ist, müsste darauf achten, dass die Redaktion dieser Klauseln den erwarteten Anwendungsbereich ratione personae und ratione materiae erfasst. Mit Blick auf die reale Möglichkeit eines Mehrparteienschiedsgerichtes und der Verfahrenskonsolidierung ist es besser, die Zuständigkeit einer schiedsgerichtlichen Institution zu wählen, da viele Verfahrensfragen nach im Vorhinein festgelegten, in den Handbüchern der jeweiligen Schiedsgerichtsinstitutionen vorgesehen Regeln geklärt werden können (Wahl des Schiedsrichters, Verfahrenszusammenlegung). Allen potentiellen Streitgenossen sollte die Möglichkeit offen stehen, sich an dem Verfahren zu beteiligen, was die Frage ihrer obligatorischen Benachrichtigung aufwirft. Außer dem Gesellschaftsorgan könnte zur Benachrichtigung der Aktionäre (Anleger) von dem eingeleiteten Schiedsgerichtsverfahren auch das amtliche Register für Pflichtinformationen dienen, das aufgrund des Gesetzes über den Kapitalmarkt eingerichtet wurde.

Ključne riječi

schiedsgerichtliche Beilegung von Rechtsstreitigkeiten; Anleger; Aktionäre; börsennotierte Unternehmen; Kapitalmarkt; Publizitätspflicht; Primärmarkt; Sekundärmarkt; Sammelklage; Prospekt; Insiderinformationen

Hrčak ID:

39521

URI

https://hrcak.srce.hr/39521

Datum izdavanja:

12.7.2009.

Podaci na drugim jezicima: hrvatski engleski

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