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Das Diskriminierungsverbot in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte

Jasna Omejec ; Pravni fakultet Sveučilišta u Zagrebu, Zagreb, Hrvatska


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str. 873-979

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Gleichheit ist ein komparatives Konzept. Sie offenbart und bestimmt sich durch den Vergleich. Ob „Gleichheit“ besteht, lässt sich nur ermitteln, wenn man die Lage des einen und des anderen in analogen Situationen vergleicht. Bei der Gleichheit gibt es zwei allgemeine konzeptionelle Ansätze. Die formelle oder „juridische“ Gleichheit drückt den Grundgedanken aus, dass die Einzelnen in gleichen Situationen gleich behandelt werden müssen. Die formelle Gleichheit ist auf die Gleichbehandlung aufgrund äußerer Ähnlichkeit unabhängig vom weiteren Zusammenhang ausgerichtet. Gesetze oder Praktiken, die eine unterschiedliche Behandlung der Einzelnen in vergleichbaren Situationen anstreben, können in unmittelbarer Diskriminierung resultieren. Strukturelle Faktoren können dazu führen, dass trotz Gleichbehandlung oder des Verbots unmittelbarer Diskriminierung bestimmte Gruppen im Vergleich zur restlichen Gesellschaft benachteiligt werden. Demnach ist ein konsequentes Verfahren ohne Beachtung von Unterschieden beziehungsweise Ähnlichkeiten für die Sicherung von weiteren Gleichheitszielen unzulänglich. Die substanzielle Gleichheit erfordert, dass in unterschiedlichen Situationen die Einzelnen auch unterschiedlich behandelt werden. Diese Gleichheit umfasst zwei distinkte Ideen, die Gleichheit der Ergebnisse und die der Möglichkeiten. Das Völkerrecht, das sich mit dem Diskriminierungsschutz befasst, kann einem Staat auferlegen (oder erlauben), zur Sicherung der „realen Gleichheit“ oder substanziellen Gleichheit der geschützten Gruppen bestimmte Maßnahmen zu ergreifen. Positive Aktionen oder Förderungsaktionen (ebenfalls bekannt als „spezifische Maßnahmen“) sind proaktive Maßnahmen, die vom Staat oder einer privaten Einrichtung unternommen werden, um die Folgen einer früheren oder gegenwärtigen Diskriminierung zu korrigieren, indem durch die umgekehrte, bevorzugte Behandlung die Angehörigen der zuvor benachteiligten Gruppe besser gestellt werden. Eine solche Bevorzugung steht im Gegensatz zum streng formellen Begriff der Gleichheit. Viele völkerrechtliche Instrumente erlauben die positive Aktion ausdrücklich, verpflichten die Staaten jedoch nicht, sie zu unternehmen. Es gibt auch Verhaltensweisen, die durch den völkerrechtlichen Diskriminierungsschutz verboten sind. Unmittelbare Diskriminierung gründet auf der Idee der formellen Gleichheit. Sie kann als verbotene benachteiligende oder schädigende Behandlung des Einzelnen oder einer Gruppe Einzelner aufgrund von Merkmalen oder Grundlagen wie Rasse, Geschlecht oder Behinderung definiert werden. Um mittelbare Diskriminierung handelt es sich, wenn die Praxis, Vorschrift, Forderung oder Bedingung scheinbar neutral ist, auf bestimmte Gruppen jedoch unverhältnismäßig ungünstig einwirkt, es sei denn, diese Praxis, Vorschrift, Forderung oder Bedingung ist gerechtfertigt. Das Verbot der mittelbaren Diskriminierung erfordert vom Staat, relevante Unterschiede zwischen Gruppen zu berücksichtigen. Die zentrale Vorschrift zur Gleichheit ist in Artikel 14 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden als „Konvention“ bezeichnet) zu finden: "Der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.". Die Worte „eines sonstigen Status“ zeigen, dass dieses Diskriminierungsverbot auf eine offene Liste anzuwenden ist. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (im folgenden als „Gerichtshof“ bezeichnet) wiederholt in seinen Entscheidungen immer wieder, dass Artikel 14 der Konvention keine eigenständige Existenz hat, da er nur in Bezug auf die durch andere substanzielle Bestimmungen der Konvention und des Protokolls gewährten Rechte und Freiheiten eine Wirkung entfaltet. Somit sieht Artikel 14 ein „akzessorisches Recht“ auf Gleichheit beim Genuss der durch die Konvention gewährleisteten substanziellen Rechte und Freiheiten vor. Dennoch bedeutet die Anwendung von Artikel 14 nicht zwingend die Verletzung eines durch die Konvention gewährleisteten substanziellen Rechtes. Es ist erforderlich, zugleich aber auch ausreichend, dass der Sachverhalt des jeweiligen Falles in den Rahmen einer oder mehrerer Bestimmungen der Konvention fallen. Das Diskriminierungsverbot aus Artikel 14 erstreckt sich daher über den Genuss der Rechte und Freiheiten, die nach Konvention und Protokoll jeder Staat zu sichern hat, hinaus. Sie kommen auch bei jenen erweiterten Rechten zur Anwendung, die zum allgemeinen Rahmen eines der Artikel der Konvention gehören und die der Staat freiwillig gewährleisten will. Im Einklang mit der herkömmlichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes bedeutet Diskriminierung die unterschiedliche Behandlung einer Person in einer vergleichbaren Situation ohne eine entsprechende Rechtfertigung. Das „Fehlen einer sachlichen und angemessenen Rechtfertigung“ bedeutet, dass die betreffende Unterscheidung keinen „legitimen Zweck“ verfolgt oder dass es „keine angemessene Verhältnismäßigkeit zwischen den angewandten Mitteln und dem angestrebten Zweck gibt“. Den Vertragsstaaten bleibt ein gewisser Ermessensspielraum überlassen bei der Beurteilung, ob und in welchem Maße Unterscheidungen in vergleichbaren Situationen ein unterschiedliches Verfahren rechtfertigen. Die Größe dieses Spielraumes hängt von den konkreten Umständen, dem Sachverhalt und dem Zusammenhang des jeweiligen Falles ab. Demnach verbietet Artikel 14 den Mitgliedstaaten nicht, Gruppen unterschiedlich zu behandeln, wenn dadurch „sachliche Ungleichheiten“ zwischen ihnen berichtigt werden; vielmehr kann unter bestimmten Bedingungen der unterlassene Versuch, die Ungleichheit durch eine Ungleichbehandlung aus dem Weg zu räumen, auch zu einer Verletzung dieses Artikels führen, sofern hierfür keine sachliche und vernünftige Rechtfertigung vorliegt. Ähnlich wird den Vertragsstaaten aufgrund der Konvention ein breiter Ermessensspielraum gewährt, wenn es um die allgemeinen wirtschafts- oder sozialstrategischen Maßnahmen geht. Durch ihre unmittelbaren Einblicke in die gesellschaftliche Lage und ihre Bedürfnisse können die innerstaatlichen Behörden das öffentliche Interesse im sozialen und wirtschaftlichen Bereich in der Regel besser einschätzen als eine internationale Richterschaft, weshalb der Gerichtshof dem nationalen Gesetzgeber bei der Politikwahl grundsätzlich den Vorrang einräumt, sofern diese nicht „offensichtlich einer vernünftigen Grundlage entbehrt“. Im Allgemeinen bezieht der Gerichtshof den Standpunkt, dass die Bestimmungen der Konvention die Vertragsstaaten nicht daran hindern, durch gesetzgeberische Maßnahmen Schemata allgemeiner Politiken einzuführen, durch die Ungleichbehandlungen bestimmter Kategorien von Einzelnen oder ganzer Gruppen begründet werden, solange ein solcher Eingriff in die Rechte gesetzlich definierter Personen oder Gruppen durch die Konvention rechtfertigbar ist. Die Beweislast in Bezug auf Artikel 14 der Konvention im Sinne einer Rechtfertigung der Ungleichbehandlung schließlich ordnet der Gerichtshof dem beklagten Staat zu, wenn der Beschwerdeführer die unterschiedliche Behandlung nachgewiesen hat. Die hier ausgeführten rechtlichen Würdigungen des Gerichtshofes im Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverbot zeigen den prinzipiellen Ansatz auf, den die nationalen Gerichte bei der Anwendung des kroatischen Gesetzes zur Bekämpfung der Diskriminierung, das am 1. Januar 2009 in Kraft getreten ist, haben sollten.

Ključne riječi

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte; Artikel 14 der Konvention; Diskriminierung; Ungleichbehandlung; Diskriminierungsgrundlagen; Diskriminierungsprüfung

Hrčak ID:

42919

URI

https://hrcak.srce.hr/42919

Datum izdavanja:

26.10.2009.

Podaci na drugim jezicima: hrvatski engleski

Posjeta: 7.006 *