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Voraussetzungen für die Anerkennung ausländischer Entscheidung über die Eröffnung eines Konkurs-/Insolvenzverfahrens nach kroatischem Recht

Jasnica Garašić


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str. 583-616

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Das Internationale Konkurs- bzw. Insolvenzrecht ist in Art. 301-335 des kroatischen Konkursgesetzes geregelt.
Die Voraussetzungen des kroatischen Rechts für die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung über die Eröffnung eines Konkurs- bzw. Insolvenzverfahrens (Art. 311 KG) stehen im Einklang mit den modernen Tendenzen des Internationalen Insolvenzrechts.
Obwohl im kroatischen Gesetz der Begriff “Konkursverfahren” verwendet wird, handelt es sich hierbei eigentlich um “Insolvenzverfahren”. In der Tat bezweckt das kroatische Konkursverfahren nicht nur eine Liquidation des Schuldnervermögens, sondern sieht auch die Möglichkeiten einer Sanierung vor. Wie sich aus Art. 311 Abs. 1 Nr. 1 und Art. 335 des Konkursgesetzes ergibt, ist der Begriff “Konkursverfahren” bei der Anerkennung eines ausländischen Verfahrens funktionell auszulegen. Nach kroatischem Recht können demzufolge klassische Liquidationsverfahren, Vergleichs- bzw. Ausgleichsverfahren sowie grundsätzlich auch verschiedene Reorganisations- und Sanierungsverfahren anerkannt werden. Die Möglichkeit der Anerkennung eines ausländischen Vorverfahrens, welches nach dem Antrag auf Eröffnung eines ausländischen Konkurs- bzw. Insolvenzverfahrens beginnt und der Eröffnung dieses Konkurs- bzw. Insolvenzverfahrens vorangeht, erwähnt das kroatische Konkursgesetz dagegen leider nicht.
Die Anerkennungszuständigkeit (sog. indirekte Zuständigkeit) wird im kroatischen Recht durch die internationale Zuständigkeit der kroatischen Gerichte für die Eröffnung eines Konkursverfahrens spiegelbildlich bestimmt (sog. direkte Zuständigkeit, Art. 311 Abs. 1 Nr. 1 KG). Das Kriterium für die Bestimmung der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptkonkurs- bzw. Hauptinsolvenzverfahrens ist “der Mittelpunkt der Geschäftstätigkeit” des Schuldners (Art. 301 Abs. 1 KG). Darunter versteht man in erster Linie jenen Ort bzw. jenen Staat, in dem die Geschäftstätigkeit des Schuldners ausgeführt/durchgeführt wird oder in dem sich der größte Teil des Schuldnervermögens und dementsprechend in der Regel auch die Mehrzahl seiner Gläubiger befindet. Für die Bestimmung der Zuständigkeit spielt der Ort bzw. der Staat, in dem sich die Verwaltung des Schuldners befindet oder in dem die Verwaltungstätigkeit ausgeübt wird, an sich keine entscheide Rolle. Der Begriff der “Geschäftstätigkeit” ist nämlich breiter als der der “Verwaltungstätigkeit”. Auf die gleiche Weise sind auch der Begriff “centre of main interests” des Schuldners in Art. 3 Abs. 1 der Europäischen Verordnung über Insolvenzverfahren und in Art. 2 lit. b) des UNCITRAL-Modellgesetzes über grenzüberschreitende Insolvenz sowie der Begriff “Mittelpunkt einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit” des Schuldners in § 3 Abs. 1 Satz 1 der deutschen Insolvenzordnung auszulegen. Das Kriterium für die Bestimmung der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Sonderverfahrens (Partikular- oder Sekundärverfahrens) ist in erster Linie eine inländische Geschäftseinheit ohne Stellung einer juristischen Person – d.h. eine inländische Niederlassung des Schuldners (Art. 302 Abs. 1 KG). Ausnahmsweise ist es möglich, jedoch nur in gesetzlich genau bestimmten Fällen, auch ein Sonderverfahren aufgrund des bloßen inländischen Schuldnervermögens zu eröffnen bzw. anzuerkennen (Art. 302 Abs. 2 KG). Es handelt sich um Situationen, in denen der Gesetzgeber die Verwirklichung der Ersatz-, Vorzugs-, Unterstützungs- und Hilfsfunktion eines Sonderverfahrens ermöglichen wollte.
Die ausländische Entscheidung über die Eröffnung eines Konkurs- bzw. Insolvenzverfahrens muss, um anerkannt werden zu können, nach dem Recht des Staates, in dem sie ergangen ist, vollstreckbar sein (Art. 311 Abs. 1 Nr. 2 KG). Dies liegt in der Natur der Anerkennung. Diese Entscheidung muss nicht rechtskräftig sein (Art. 311 Abs. 3 KG).
Darüber hinaus darf die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung über die Eröffnung eines Konkurs- bzw. Insolvenzverfahrens nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung der Republik Kroatien stehen (Art. 311 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 KG). Diese ordre public - Klausel ist aber äußerst zurückhaltend anzuwenden.
Das kroatische Recht sieht das Gegenseitigkeitserfordernis nicht als Voraussetzung für die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung über die Eröffnung eines Konkurs- bzw. Insolvenzverfahrens vor und folgt somit auch in diesem Punkt den aktuellen Tendenzen des Internationalen Insolvenzrechts.
Wegen der bedeutsamen Mängel und möglicher rechtlicher Schwierigkeiten, welche die automatische (ex lege) Anerkennung einer ausländischen Entscheidung über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach sich zieht, hat sich der kroatische Gesetzgeber entschieden, die Voraussetzungen für die Anerkennung einer solchen Entscheidung in der Regel in einem besonderen förmlichen Anerkennungsverfahren überprüfen zu lassen. Der kroatische Gesetzgeber hat das erwähnte Anerkennungsverfahren ziemlich ausführlich ausgestaltet (Art. 308-317 KG), wobei er insbesondere dem Bedürfnis der Schnelligkeit und der Effektivität des Verfahrens Rechnung getragen hat. Um Missbräuche seitens des Schuldners und einzelner seiner Gläubiger zu verhindern, wird durch besondere Bestimmungen der Schutz des inländischen Schuldnervermögens in der Zeit zwischen der Eröffnung des ausländischen Konkurs- bzw. Insolvenzverfahrens und der Stellung des Anerkennungsantrags im Inland sowie während der Dauer des Anerkennungsverfahrens gewährleistet (Art. 312, 320-323 KG). Für jene Fälle, in denen der Schuldner kein großes Vermögen und nicht viele Gläubiger in Kroatien hat und in denen es vorteilhafter wäre, über die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung über die Eröffnung eines Konkurs- bzw. Insolvenzverfahrens als Vorfrage zu entscheiden, lässt das kroatische Gesetz die Möglichkeit einer solchen Anerkennung zu, jedoch nur mit Wirkung für das inländische Verfahren, in dem die ausländische Entscheidung inzident überprüft wurde (Art. 317 KG).

Ključne riječi

Konkurs-/Insolvenzverfahren; ausländische Entscheidung über die Eröffnung eines Konkurs-/Insolvenzverfahrens; Haupkonkurs-/Hauptinsolvenzverfahren; Sonderkonkurs-/Sonderinsolvenzverfahren; Voraussetzungen für die Anerkennung der ausländischen Entscheidung

Hrčak ID:

5122

URI

https://hrcak.srce.hr/5122

Datum izdavanja:

20.4.2006.

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Posjeta: 3.608 *