Izvorni znanstveni članak
Unterscheidungskraft als Voraussetzung für die Eintragung einer Marke
Romana Matanovac Vučković
; Pravni fakultet Sveučilišta u Zagrebu, Zagreb, Hrvatska
Sažetak
Der Beitrag geht der Frage nach, worin der praktische Unterschied zwischen dem hauptsächlich von deutschen Rechtsgelehrten vertretenen Standpunkt, der gemeinschaftliche Besitzstand schreibe eine abgestufte d. h. abstrakte und konkrete Unterscheidungskraft vor, und dem hauptsächlich von englischen Rechtsgelehrten vertretenen Standpunkt liegt, wonach die Definition eines markenfähigen Zeichens nur dessen Hauptfunktion als Marke voraussetzt, während seine (nicht abgestufte) Unterscheidungskraft lediglich in Bezug auf die angemeldeten Produkte und Dienstleistungen verlangt wird.
Der deutsche Standpunkt zur abgestuften d. h. abstrakten und konkreten Unterscheidungskraft hat überwogen, doch wurde zugleich festgestellt, dass es zwischen den beiden rechtsdogmatischen Positionen keinen praktischen Unterschied gibt, weil beide Ansätze zu demselben Resultat führen. Abstrakte Unterscheidungskraft und Unterscheidungskraft als Hauptfunktion der Marke schließen sich gegenseitig nicht aus, sondern stellen einfach zwei Methoden dar, wie man dieselben praktischen Folgen begründen kann. Ein abstrakt nicht unterscheidungskräftiges Zeichen kann seine Hauptfunktion als Marke nicht erfüllen, d. h. es kann die Herkunft eines Produkts oder einer Dienstleistung nicht kennzeichnen und somit auch nicht als Marke eingetragen werden. Dennoch sollte betont werden, dass der Europäische Gerichtshof die Frage, ob im Acquis zum Markenrecht eine abgestufte Unterscheidungskraft vorgeschrieben ist, nicht beantwortet hat.
Bezüglich des zweiten Themas in diesem Beitrag, der Definition eines Konzeptes der Neuheit als Unterscheidungskriterium in der neueren kroatischen Rechtsliteratur, kommt die Autorin zu dem Ergebnis, Neuheit könne nicht in Zusammenhang mit der Unterscheidungskraft eines Zeichens stehen. Das Zeichen muss nicht neu sein, um Unterscheidungskraft zu entfalten, und ebenso muss es nicht unterscheidungskräftig, um neu zu sein. Es handelt sich um zwei völlig unterschiedliche Konzepte. Das Konzept der Neuheit dient der Bestimmung, ob es eine frühere gleichartige oder ähnliche Marke gibt, die in dem Bereich eingetragen ist, für den die Eintragung der angemeldeten Marke beantragt wird. Im Eintragungsverfahren wird das Bestehen relativer Gründe erst untersucht, nachdem festgestellt wurde, dass keine absoluten Gründe vorliegen, die Eintragung eines Zeichens als Marke zu verweigern. In erster Linie gilt es festzustellen, ob ein Zeichen unterscheidungskräftig ist. Während der Prüfung der Unterscheidungskraft ist immer noch nicht rechtlich relevant, ob es eine frühere gleichartige oder ähnliche Marke gibt, die für gleichartige oder ähnliche Produkte und Dienstleistungen eingetragen ist, die als relativer Grund die Eintragung dieses Zeichens als Marke verhindern würde. Absolute Gründe und damit auch die Unterscheidungskraft eines Zeichens werden von Amts wegen geprüft. Andererseits werden wie auch beim Konzept der Neuheit des Zeichens die relativen Gründe auf Verlangen einer interessierten Partei geprüft, obwohl manche Stellen die Gründe auch von Amts wegen prüfen. Die kroatische Verwaltungspraxis hat das Konzept der Unterscheidungskraft bisher korrekt ausgelegt und angewandt, sodass es keine Entscheidungen gibt, in denen die Unterscheidungskraft des Zeichens mit seiner Neuheit in Zusammenhang gebracht oder bedingt würde. In der kroatischen Verwaltungspraxis wird die Neuheit im Einklang mit dem Markengesetz nicht mehr erwähnt.
Ključne riječi
Marke; Herkunftsfunktion; Unterscheidungskraft der Marke; Neuheit der Marke
Hrčak ID:
93206
URI
Datum izdavanja:
8.10.2012.
Posjeta: 2.649 *