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Grundmerkmale von Optionsverträgen und Optionen
Zvonimir Slakoper
Josip Štajfer
Sažetak
In der kroatischen Geschäftspraxis und ökonomischen Literatur sind in den letzten Jahren die Begriffe der Option und des Optionsvertrags immer häufiger anzutreffen. In der kroatischen Rechtsliteratur werden Optionen nahezu gar nicht erwähnt, während die kroatischen Vorschriften Optionen und Optionsverträge nur als Begriffe anführen. Andererseits kennt die Rechtsvergleichung eine umfangreiche Geschäftspraxis, Rechtsprechung und die Optionsverträge und Optionen detailliert behandelnde Literatur.
Unter dem Begriff der Option ist im weitesten Sinne das Recht einer Person zu verstehen, durch einseitige Erklärung die Entstehung eines anderen Vertrags zu erwirken. Es handelt sich um ein subjektives und in der Regel übertragbares Recht, das sich somit als Gegenstand von Rechtsgeschäften eignet, die abgeschlossen werden können, nachdem das Recht entstanden ist und vom Optionserwerber erworben wurde. Meist bezieht es sich auf das Recht, die Entstehung eines Kaufvertrages für Wertpapiere, Zinsen oder auf einem geregelten Markt (Börse) notierte Ware herbeizuführen. In der ökonomischen Literatur wird dieses Recht als Derivat bezeichnet, da es abgeleitet oder deriviert ist wie auch sein Wert aus einem anderen Vermögen oder einem anderen Finanzinstrument abgeleitet oder deriviert ist.
Optionen werden meist durch Optionsverträge erworben. Der Optionsvertrag muss die Erklärung des Verkäufers, mit der er das Recht der Option (oder nur die Option) auf den Käufer überträgt, und die Erklärung des Käufers, die auf den Erwerb desselben gerichtet ist, enthalten. Zugleich muss durch Bezeichnung zumindest der wesentlichen Bestandteile des Vertrags, der durch die Ausübung des Rechts (der Option) entsteht, der Inhalt des Rechts beziehungsweise die vom Optionserwerber erworbenen Befugnisse bestimmt oder bestimmbar sein.
Als regelmäßige wirtschaftliche Zwecke des Optionserwerbs können die Vermeidung negativer Effekte der zukünftigen Veränderung des Geldwertes von Sachen oder Rechten (hedging) und die Gewinnerzielung auf Grund des Unterschieds zwischen dem vorab festgelegten Preis und dem zukünftigen tatsächlichen Preis (Spekulation) genannt werden. Als regelmäßige nähere Zwecke des Optionserwerbs im Bereich der Finanzen sind die Absicherung gegen das Wechselkursrisiko und die Erwartung eines Gewinns auf Grund einer erwarteten Veränderung des Wechselkurses beziehungsweise des Preises des Optionsgegenstands, der in der Regel einen aktuellen beziehungsweise Börsenpreis hat, zu nennen.
Die Möglichkeit, Optionsverträge abzuschließen, ist manchmal durch zwingende Vorschriften begrenzt, da börsennotierte Wertpapiere an der Börse nur von befugten Gesellschaften gehandelt werden dürfen, ähnlich verhält es sich mit dem Abschluss von Optionsverträgen auf ausländische Währungen. Daher entsteht das Problem der Wirksamkeit von Verträgen, die von nicht qualifizierten Personen geschlossen wurden, welches durch die Anwendung des Grundsatzes favor negotii zu klären ist.
Optionsverträge sind im Banken- und Börsenrecht in der Regel zweiseitig verbindlich, weil sich der Optionskäufer – als Gegenleistung für den Erwerb der Option – darin gegenüber dem Optionsverkäufer verpflichtet, die Optionsprämie zu zahlen. Nach kroatischem Recht können Optionsverträge als Innominat-, Konsensual- und formlose Verträge aufgefasst werden und zivilrechtlichen oder handelsrechtlichen Charakter haben, obwohl sie im Banken- und Börsenrecht in der Regel handelsrechtlich eingeordnet werden. Optionsverträge tragen Merkmale einer besonderen Art des Glücksvetrags, d.i. des aleatorischen Rechtsgeschäfts, das als "Differenzgeschäft" bezeichnet wird.
Die rechtliche Natur des Optionsvertrags ist umstritten. Umstritten ist die Frage, ob ein Optionsvertrag, in dem die Verpflichtung des Erwerbers zur Zahlung der Optionsprämie besteht, ein Kaufvertrag über das Optionsrecht ist oder ein Kaufvertrag über den Optionsgegenstand, der mit einer aufschiebenden Potestativbedingung geschlossen wurde und wirksam wird, wenn der Erwerber das Optionsrecht verwertet oder durch Erklärung an den Optionsgeber ausübt, oder aber einen Vertrag sui generis darstellt.
Durch Ausübung der Option entsteht grundsätzlich die Verpflichtung des Übertragenden, den Optionsgegenstand auf den Erwerber zu übertragen. Hat der Erwerber den Optionsvertrag jedoch zu Spekulationszwecken geschlossen, wird in der Regel ein sog. "cash settlement" vereinbart, d.h. eine Auszahlung der Differenz zwischen aktuellem und vereinbartem Preis des Optionsgegenstands in Geld, so dass statt der Übertragung des Optionsgegenstands auf den Erwerber die Differenz ausbezahlt wird. Die rechtliche Beurteilung dieses Vorgangs ist vom Standpunkt des kroatischen Rechts aus offen.
Ključne riječi
Optionsverträge; Optionen; Finanzderivate; Terminverträge; Prämie
Hrčak ID:
9787
URI
Datum izdavanja:
15.2.2007.
Posjeta: 11.464 *