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Der legislative Rahmen für das Europäische internationale Privatrecht gemäß dem Vertrag über eine Verfassung für Europa von 2004

Vilim Bouček


Puni tekst: hrvatski pdf 130 Kb

str. 97-118

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Sažetak

In dieser Arbeit stellt der Autor die Bestimmungen des Vertrags über eine Verfassung für Europa von 2004 dar, in denen die Rechtsgrundlage für die Regelung des europäischen Internationalen Privatrechts zu sehen ist. Obwohl die analysierten Bestimmungen dieses „dritten Römischen Vertrages“ vom 29. Oktober 2004 nicht, wie ursprünglich geplant, am 1. November 2006 in Kraft treten, werden sie in dem Teil, der das europäische Internationale Privatrecht regelt, nach Einschätzung des Autors auch in allenfalls geänderten und/oder ergänzten Bestimmungen des heutigen Europäischen Verfassungsvertrages voraussichtlich im Wesentlichen erhalten bleiben.

Gerade so wie in Art. 65 EGV wird auch im Europäischen Verfassungsvertrag von 2004 das europäische Internationale Privatrecht als wichtiger Bestandteil der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen bestimmt (Art. III-269 Abs. 2c), dessen Bestimmungen keine universelle Anwendung finden, sondern sich auf die für ein „reibungsloses Funkionieren des Binnenmarktes“ ( Art. III-269 Abs. 2) erforderlichen Maßnahmen beschränken. Damit wird das europäische Internationale Vertragsrecht auf das Kollisionsrecht für den EU-Binnenmarkt eingeengt und käme in Rechtsbeziehungen mit Drittstaaten nicht zur Anwendung.

Die allgemeine Rechtsgrundlage für den „Erlass von Maßnahmen zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten“ (Art. III-269 Abs. 1 S. 2) ermöglicht ebenso wie die Auslegung des geltenden Art. 65 EGV die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, die eventuell zu harmonisieren wären und nicht durch Art. III-269 des Europäischen Verfassungsvertrages von 2004 abgedeckt sind. Dies bezieht sich selbstredend auch auf das autonome Internationale Privatrecht der EU-Mitgliedstaaten.

Obwohl das zukünftige europäische Internationale Privatrecht auf dem „Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher und außergerichtlicher Entscheidungen“ beruhen soll (Art. III-269 Abs. 1 und Art. I-42 Abs. 1 b des Europäischen Verfassungsvertrages von 2004), wird erst die kommende Rechtsprechung zeigen, ob dieser Grundsatz eng auszulegen ist, also auf die Abschaffung des zwingenden Einsatzes des Sonderverfahrens des Exequatur ausländischer Gerichtsentscheidungen in privatrechlichen Sachen hinausläuft, die Gründe für die Nichtanerkennung einer ausländischen Gerichtsentscheidung minimalisiert und so auch die Bedeutung der öffentlichen Ordnung als negativer Voraussetzung für die Anerkennung geringer gewichtet, oder weit aufzufassen ist, nämlich als Prinzip, welches das Internationale Privatrecht ablösen kann (?) .

Für das zukünftige wie für das geltende europäische Internationale Privatrecht ist die supplementierende und moderierende Funktion des Europäischen Gerichtshofes (Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften) von Bedeutung, die inbesondere im Sinne einer systematischen und teleologischen Auslegung durch die Interpretation des europäischen Rechts auf dem Wege der Rechtsprechung verwirklicht wird.

Und schließlich ist eine erneute Diskussion über die Bestimmungen des Europäischen Verfassungsvertrages von 2004 von der optimistischen Warte aus als Chance dafür zu betrachten, dass die Schöpfer des europäischen Integrationsprozesses mehr Bereitschaft zeigen, das europäische Internationale Privatrecht als Bestandteil der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen auch systematisch zu regeln.

Ključne riječi

europäisches Internationales Privatrecht; Europäischer Verfassungsvertrag von 2004

Hrčak ID:

9826

URI

https://hrcak.srce.hr/9826

Datum izdavanja:

15.2.2007.

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