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Der Diebstahl im römischen Recht: delictum publicum und delictum privatum

Ivana Jaramaz Reskušić


Puni tekst: hrvatski pdf 228 Kb

str. 313-352

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Sažetak

Auf Grund einer Analyse relevanter Rechts- und sonstiger Quellen wird in dieser Arbeit gezeigt, dass der duale Ansatz der öffentlichen und privaten Repression des Diebstahls ungeachtet des hochgradig zurückhaltenden strafrechtlichen Eingriffs der öffentlichen Gewalt in der antiken römischen Gemeinschaft bereits in der Kodifikation des Decemvirats vorhanden war. Erreicht war dies durch die einfache und klare Bestimmung des Begriffes furtum, innerhalb dessen es einerseits das furtum manifestum als eindeutige öffentliche Straftat gab, die mit der Geißelung des Diebes (verberatio), der Unterwerfung eines Freien unter die Gewalt des Bestohlenen (addictio) beziehungsweise das Hinabstürzen eines Sklawen vom Tarpejischen Felsen (praecipitatio e saxo), also mit der Kapitalstrafe bewehrt war, und andererseits das furtum nec manifestum als überwiegend privatrechtliches Delikt, das mit der Zahlung des doppelten Wertes der gestohlenen Sache an den Geschädigten geahndet wurde (duplione damnum decidere). Obwohl die spätere republikanische Gesetzgebung bezüglich der Regelung der Straftat des Diebstahls fast völlig passiv geblieben war (mit Ausnahme der lex Fabia de plagiariis und Sullas lex Cornelia de sicariis et veneficis) und die klassische rechtskasuistische Weiterentwicklung abgesehen von der extremen Ausweitung des furtum-Begriffes keine wesentlichen Veränderungen hinsichtlich der bestehenden (vor allem prätorischen) Regelung des Diebstahls als einer Verpflichtung ex delicto brachte, ermöglichten die spätklassische Abgrenzung des furtum sowie die kaiserliche Einführung der gerichtlichen Verfahrensordnung cognitio extra ordinem, mit der die strukturellen und funktionellen Unterschiede in der Durchsetzung des Rechtsschutzes (und so auch des Privateigentums) beseitigt wurden, den Prozess der fortschreitenden Durchführung der öffentlichen strafrechtlichen Verfolgung des Diebstahls, insbesondere seiner neuen, schwerwiegenderen Erscheinungsformen.

Diesen Prozess leitete Augustus mit der Begründung zweier städtischer Präfekturen ein, des praefectus urbi und des praefectus vigilum, denen bei schwerwiegenden beziehungsweise gesellschaftlich gefährlichen Diebstählen auch strafgerichtliche Befugnisse zustanden. Die klassischen Rechtsquellen belegen, dass sich spätestens bis zur Zeit der Severus-Dynastie mehrere Diebstahlformen herausgebildet hatten, nächtlicher Diebstahl, Taschendiebstahl, Tagesdiebstahl in fremden Essgemächern, in zur Aufbewahrung von Vermögen dienenden Räumen oder in öffentlichen Bädern, Raub des Gesamtvermögens, aber auch expilatae hereditatis und abigeatus, die öffentliche strafrechtliche Verfolgung und die Bestrafung im Gerichtsverfahrenssystem der cognitio extra ordinem nach sich zogen. Als sich dieses System zu Beginn des Dominats schließlich durchsetzte, waren die Voraussetzungen dafür gegeben, dass alle zivilrechtlichen wie strafrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit einem Diebstahl durch das Urteil des entsprechenden kaiserlichen Beamten geregelt wurden.

Ključne riječi

römisches Recht; furtum; Zwölftafelgesetz; cognitio extra ordinem; Repression

Hrčak ID:

11586

URI

https://hrcak.srce.hr/11586

Datum izdavanja:

15.4.2007.

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