Izvorni znanstveni članak
https://doi.org/10.30925/zpfsr.39.1.5
HAFTUNG FÜR DEN AN DRITTEN DURCH GESETZLICHE ABSCHLUSSPRÜFUNG VERURSACHTEN SCHADEN
Miodrag Mićović
; Pravni fakultet Univerziteta u Kragujevcu
Maja Bukovac Puvača
orcid.org/0000-0003-3266-2108
; Sveučilište u Rijeci Pravni fakultet
Sažetak
In der Arbeit wird die Frage der potentiellen Haftung der Abschlussprüfer für den an Dritten (Aktionäre, Kreditoren, potentielle Investoren) durch gesetzliche Abschlussprüfung verursachten Schaden besprochen. Manche Lösungen dieser Frage werden aus rechtsvergleichender Sicht dargestellt. Ebenfalls bespricht die Arbeit
die Änderungen, zu welchen es durch große finanzielle Skandale anfangs dieses Jahrhunderts in der EU gekommen ist. Das Hauptziel der Richtlinie 2014/56/EU ist die Stärkung der öffentlichen Aufsicht über die Arbeit der Abschlussprüfer, die die Erhöhung der Qualität ihrer Dienste und des Vertrauens von Dritten in ihre Arbeit als Ziel hat. Zahlreiche professionelle Standards und ethische Regeln aus der Praxis der
Abschlussprüfer sind zu geltenden Vorschriften geworden. Besonderen Wert legt man in der Arbeit auf kritische Grundhaltung und Unabhängigkeit der Abschlussprüfer, welche die Hauptvoraussetzungen für eine richtige Prüfung sind. Das Management des geprüften Unternehmens haftet aber für die Richtigkeit finanzieller Informationen,
welche die Abschlussprüfer nur hinterfragen, aber nicht feststellen. Die Dritten sind sich meistens dieser Beschränkung nicht bewusst, was zu ihren unrealistischen Erwartungen führt. In der Republik Kroatien gibt es keine spezifischen Regeln für Schadenshaftung der Abschlussprüfer, weshalb die allgemeinen Haftungsregeln darauf anzuwenden sind, gemäß welchen diese Haftung unbeschränkt sowohl gegenüber den
geprüften Gesellschaften und den Dritten ist.
Ključne riječi
Dienste der Abschlussprüfer; gesetzliche Abschlussprüfung; Schadenshaftung; Haftpflichtversicherung
Hrčak ID:
199432
URI
Datum izdavanja:
9.4.2018.
Posjeta: 3.714 *