Original scientific paper
https://doi.org/10.30925/zpfsr.41.1.1
KOSTENERSTATTUNG BEI KLAGERÜCKNAHME UND BEI VERZICHT AUF KLAGEANSPRUCH LAUT NOVELLIERTER ZIVILPROZESSORDNUNG
Mihajlo Dika
; Faculty of Law University of Zagreb, Zagreb, Croatia
Abstract
Vor der Novelle der Zivilprozessordnung in 2019 war der Kläger, der die Klage rückgenommen hat, verpflichtet, der anderen Partei die Verfahrenskosten zu erstatten. Die Ausnahme war, wenn die Klage gleich nach der Befriedigung des Klageanspruchs vonseiten des Beklagten rückgenommen würde, in welchem Fall der Beklagte dem Kläger die Kosten erstatten musste. Durch die Novelle in 2019 sind die genannten Bestimmungen durch neue ersetzt worden, gemäß welchen der Kläger, der die Klage rücknimmt oder auf Klageanspruch verzichtet, dem Beklagten die Verfahrenskosten erstatten muss, außer wenn der Kläger diese Handlungen nach der Befriedigung des Klageanspruchs vonseiten des Beklagten unternimmt. In diesem Fall und in anderen
Fällen, wo es Gründe gibt, die dem Beklagten zugeschrieben werden können, ist der Beklagte verpflichtet, dem Kläger die Kosten zu erstatten. In diesem Beitrag versucht man im Rahmen der systematischen und erschöpfenden Bearbeitung des durch die
genannten Normen regulierten Instituts, die Bedeutung und den Anwendungsbereich der durch die Novelle 2019 eingeführten Neuigkeiten zu bestimmen. Dabei problematisiert man auch die Relevanz des Zahlreichs der in der Rechtsprechung und der Doktrin angenommenen Stellungen vor der Gültigkeit des neuen Instituts aus der Perspektive der neuen normativen Regelung.
Keywords
Kostenerstattung; Klagerücknahme; Verzicht auf Klageanspruch; Novelle der Zivilprozessordnung 2019
Hrčak ID:
238248
URI
Publication date:
15.5.2020.
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