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Das Institut des Bestätigungsschreibens im internationalen Handelsrecht und der sog. stillschweigende „Schiedsvertragsschluss“ in Handelsbeziehungen nach dem Gesetz über die Schiedsgerichtsbarkeit

Petar Miladin ; Pravni fakultet Sveučilišta u Zagrebu, Zagreb, Hrvatska


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str. 269-305

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Der Ausgangspunkt dieses Beitrags ist die ungleiche rechtliche Behandlung des Instituts des Bestätigungsschreibens im nationalen und internationalen Handelsrecht. Es wird erklärt, warum das Institut des Bestätigungsschreibens im internationalen Handelsverkehr nicht die Wirkung eines allgemeinen internationalen Handelsbrauchs entfaltet. Es wird der Standpunkt bekräftigt, die Anwendung des Instituts des Bestätigungsschreibens im internationalen Handelsrecht und somit auch in internationalen Schiedsgerichtsverfahren hänge in der Regel davon ab, aus welchem Land die Parteien sind und ob das strittige Geschäft unmittelbar in dem Land ausgeführt wurde, dessen Recht sonst für das Vertragsverhältnis maßgeblich ist. Es wird ebenfalls der Versuch unternommen, zum Sinn der Bestimmung aus § 6 Abs. 3 des kroatischen Gesetzes über die Schiedsgerichtsbarkeit (im Weiteren SchG) vorzudringen, nach welcher der in erster Linie handelsrechtliche Schiedsgerichtsvertrag in zwei Ausnahmefällen als geschlossen gilt, obwohl er nicht in schriftlicher Form vereinbart wurde. Es wird die verbreitete Meinung kritisiert, im zweiten Fall handele es sich um den vereinfachten stillschweigenden „Schiedsvertragsschluss“. Die Ausnahme nach § 6 Abs. 3 Ziff. 2 SchG wird mit Hilfe des Instituts des Bestätigungsschreibens erläutert, also nach den Haftungsregeln aufgrund eines Vertrauensverhältnisses und nicht nach dem grundlegenden wirtschaftsrechtlichen Konzept der schuldrechtlichen Haftung. Wie jeder andere Vertrag kann auch der Schiedsvertrag Gegenstand des Instituts des Bestätigungsschreibens sein. Es wird behauptet, dass die Anwendung von Art. VII Abs. 1 des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (New Yorker Übereinkommen) es ermöglicht, in Einzelfällen einen in schriftlicher Form fehlenden Schiedsvertrag durch das Institut des Bestätigungsschreibens zu ersetzen, auch wenn der Staat, in dem die Anerkennung und Vollstreckung eines ausländischen Schiedsspruchs geltend gemacht wird, die konstitutiven Wirkungen dieses Instituts gar nicht oder nur in begrenzter Form anerkennt, also die konstitutiven Wirkungen eines Schiedsvertrags aufgrund der Regeln des Instituts des Bestätigungsschreibens nicht anerkennt.

Ključne riječi

Schiedsvertrag; stillschweigend; tacite; konkludenter Abschluss eines Schiedsvertrags; Stillschweigen; Institut des Bestätigungsschreibens; Handelsbrauch

Hrčak ID:

35464

URI

https://hrcak.srce.hr/35464

Datum izdavanja:

20.4.2009.

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