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Überbau

Vicko Prančić ; Županijski sud u Splitu, Split, Hrvatska


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str. 739-783

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Sažetak

Das Gesetz über das Eigentum und andere dingliche Rechte (EG) regelt in den §§ 152-154 den Fall, dass ein Gebäude insgesamt auf einem fremden Grundstück errichtet wurde, während § 155 EG, der mit „Überbau“ überschrieben ist, den Fall regelt, dass ein Gebäude teils auf einem eigenen Grundstück und teils auf einem fremden errichtet wurde oder dass, anders ausgedrückt, eine Grenzüberschreitung durch Überbau erfolgte und ein Teil des Nachbargrundstücks erfasst ist. Das Gebäude als einheitliche Sache befindet sich somit teilweise auf einem Grundstück, das aufgrund einer bestimmten Rechtsgrundlage dem Bauherrn gehört, und teilweise auf einem fremden Grundstück. Eine solche Bebauung begründet demnach ein besonders kompliziertes Rechtsverhältnis, weil ein Gebäude rechtlich nicht gleichzeitig zwei Grundstücken zufallen kann, noch können Teile des Gebäudes auf der jeweils anderen Seite der Grenze rechtlich unterschiedlich gestellt sein, da es sich um ein einheitliches, untrennbares Bauwerk handelt, nicht aber um selbstständige Sachen, die den einzelnen Grundstücken längs der Grundstücksgrenze zufallen. Anhand rechtsvergleichender Methoden analysiert der Autor das Institut des Überbaus und die damit zusammenhängenden Zweifel, die bei der Anwendung dieses im kroatischen Recht neuen Instituts in Erscheinung treten.

Ključne riječi

Überbau; Gebäude; Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands; Geldrente; Abkauf

Hrčak ID:

39524

URI

https://hrcak.srce.hr/39524

Datum izdavanja:

12.7.2009.

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