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Rechtswidrige Beweise im Strafverfahren nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte

Davor Krapac ; Ustavni sud Republike Hrvatske, Pravni fakultet Sveučilišta u Zagrebu, Zagreb, Hrvatska


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str. 1207-1240

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Sažetak

Obwohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit und Verwertbarkeit von Beweismitteln in der Strafgerichtsbarkeit traditionell als nicht zuständig gilt, bewertet er durch Anwendung des elastischen Kriteriums des „fairen Verfahrens“ nach Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte (EMRK), ob die Beweisaufnahme oder –führung in einem konkreten Verfahren vor einem nationalen Gericht die „Fairness“ des Verfahrens insgesamt beeinflusste oder ob bei derselben Gelegenheit ein anderes in der Konvention verankertes Recht verletzt wurde. Im Beitrag stellt der Autor zunächst einige Urteile des EGMR bezüglich der Verletzung der Art. 3 und 8 EMRK aufgrund verschiedener Ermittlungshandlungen bei der Vernehmung von Personen oder der Durchsuchung von Räumlichkeiten (einschließlich der jüngsten Entscheidung im Fall Lisica gegen Kroatien vom 4. Februar 2010) vor. Danach kommentiert er Urteile, in denen wegen fehlerhafter Handlungen nationaler Behörden der EGMR einen Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens feststellte, sei es allgemein bei der Ermittlung des Sachverhalts zu Lasten des Beschuldigten (etwa in dem für die Republik Kroatien wichtigen Urteil im Fall Peša gegen Kroatien vom 8. April 2010), sei es in Bezug auf die Art, wie man zu der Aussage des Beschuldigten oder eines Zeugen gelangt war (z.B. das Urteil im Fall Kovač gegen Kroatien vom 12. Juli 2007 und im Fall Vanjak gegen Kroatien vom 14. Januar 2010). Das Hauptmerkmal aller Urteile des EGMR besteht darin, dass der Schutz der Grundrechte, selbst der absoluten in der Konvention verankerten, nicht die Verpflichtung nach sich zieht, rechtswidrig erlangte Beweismittel auszuschließen (Beweisverwertungsverbot). Obwohl das elastische Kriterium der Verfahrensfairness zur Beurteilung eines innerstaatlichen Strafverfahrens, in dem ein rechtswidriger Beweis verwertet wurde, aus der Tatsache hervorgeht, dass der EGMR aus mehreren Gründen nicht das Recht auf einen Prozess aufgrund rechtmäßiger Beweise oder das Recht auf einen Prozess aufgrund von Beweisen, die nicht durch die Verletzung von Grundrechten erlangt wurden, als besonderes in der Konvention verankertes Recht anerkennen kann, vertritt der Autor die Auffassung, dass uns dieser Umstand nicht von der Verpflichtung entbindet, die einschlägigen Urteile des EGMR zu studieren und seine Standpunkte ins nationale Recht zu übernehmen.

Ključne riječi

Strafverfahren; Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte; rechtswidrige Beweise (Beweisverwertungsverbot)

Hrčak ID:

62989

URI

https://hrcak.srce.hr/62989

Datum izdavanja:

21.12.2010.

Podaci na drugim jezicima: hrvatski engleski

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