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Einschränkungen des ausländischen Schiedsgerichtsortes nach dem Gesetz über die Schiedsgerichtsbarkeit und Dientsleistungsfreiheit nach dem Recht der EU und dem Assoziierungsrecht

Davor Babić


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str. 49-84

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Nach Art. 3 Abs. 2 des kroatischen Gesetzes über die Schiedsgerichtsbarkeit können in Streitigkeiten zwischen Personen, deren Aufenthaltsort oder ordentlicher Aufenthaltsort sich in Kroatien befindet oder die sich auf dem kroatischen Recht gründen, sowie in Streitigkeiten, für die ausschließliche Zuständigkeit kroatischer Gerichte vorgeschrieben ist, die Parteien eine Schiedsvereinbarung schließen, jedoch muss sich der Schiedsgerichtsort in Kroatien befinden. Diese Bestimmung schränkt den Zutritt fremder Schiedsrichter, schiedsrichterlicher Institutionen und sonstiger Erbringer schiedsrichterlicher Dienstleistungen zum kroatischen Dienstleistungsmarkt ein und ist daher nicht mit den Bestimmungen des EU-Vertrags über die Dienstleistungsfreiheit in Einklang. Kroatien müsste im Laufe der Vorbereitungen für den EU-Beitritt diese Einschränkungen abschaffen und dieselben Voraussetzungen für die heimische und ausländische Schiedsgerichtsbarkeit vorschreiben. Die Verpflichtung, diese Einschränkung abzuschaffen, geht auch aus den Bestimmungen des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens mit der EU und den Mitgliedstaaten aus dem Jahr 2001 hervor, in denen der rechtliche Rahmen für die Abschaffung der Hindernisse grenzüberschreitender Dienstleistungserbringung festgelegt sind.

Ključne riječi

Schiedsgerichtsbarkeit; EU-Recht; Dienstleistungsfreiheit

Hrčak ID:

5130

URI

https://hrcak.srce.hr/5130

Datum izdavanja:

20.2.2006.

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