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Original scientific paper

Ist die Abberufung eines schwangeren Mitglieds der Unternehmensleitung einer Kapitalgesellschaft Geschlectsdiskriminierung?

Ivana Grgurev ; Faculty of law, University of Zagreb, Zagreb, Croatia
Petar Ceronja ; Faculty of law, University of Zagreb, Zagreb, Croatia


Full text: croatian pdf 897 Kb

page 1881-1919

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Abstract

Mit der Analyse des Urteils des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache Danosa drängen sich bestimmte Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz schwangerer Geschäftsführerinnen oder Vorstände auf. Sind sie Arbeitnehmerinnen oder Selbstständige? Sollten sie, falls sie nicht unter den Arbeitnehmerbegriff fallen, während der Schwangerschaft und der Inanspruchnahme der mutterschutzrechtlichen Regelungen gegen die Abberufung aus der Unternehmensleitung von Kapitalgesellschaften geschützt
werden und Kündigungsschutz bezüglich ihres Dienstvertrags genießen? Sind die Bestimmungen des kroatischen Gesetzes über die Handelsgesellschaften zur Abberufung von Geschäftsführern und Vorständen im Einklang mit dem Acquis, da sie keine Einschränkung bei einer Schwangerschaft des Organmitglieds zum Zeitpunkt der Abberu-
fung vorsehen? Im Kontext der Vereinbarung von Schwangerschaft und Elternschaft mit den Forderungen des Marktes stellt sich die Frage, wie die Unternehmensleitung einer Kapitalgesellschaft funktioniert, wenn ein Mitglied schwangerschaftsbedingt oder aufgrund der Wahrnehmung von Elternschutzrechten über längere Zeit nicht in der Lage ist, seinen Geschäftsführungsaufgaben nachzukommen. Die Verfasser üben Kritik am Urteil in der Rechtssache Danosa, weil es mehr auf den Schutz der Frau ausgerichtet ist als auf das Diskriminierungsverbot wegen des Geschlechts und weil es das schuldrechtliche Verhältnis nicht klar abgrenzt von der statusrechtlichen Position einer Geschäftsführerin. Sie vertreten den Standpunkt, dass die
kroatische nationale Gesetzgebung schwangeren Mitgliedern der Unternehmensleitung, auch ohne sie dem Arbeitnehmerbegriff zuzuordnen, Schutz gegen geschlechtsbezogene Diskriminierung gewährleistet. Sie unterziehen die nationale Gesetzgebung der Kritik,
weil sie ebenso in übertriebenem Maße den Schutz der Frauen in den Vordergrund stellt, was im absoluten Kündigungsverbot während der Nutzung von elternschutzbezogenen Rechten, die teilweise auch über mehrere Jahre gelten können, zum Ausdruck kommt. Ihrer Einschätzung nach werden auch die neuesten Änderungen des Gesetzes über Wöchnerinnen- und Elternbeihilfen, mit denen der Pflichtmutterschaftsurlaub verlängert wurde, nicht zu einer besseren Beteiligung der Frauen am Arbeitsmarkt führen noch wird
die Zuordnung von Geschäftsführerinnen oder Vorständen zum Arbeitnehmerbegriff ihre Berufung in die Unternehmensleitungen von Kapitalgesellschaften fördern. Wie ernst das Problem ist, belegt die Statistik mit ihren geringen Zahlen von Frauen in
Geschäftsleitungen und Vorständen in Kroatien, aber auch in den EU-Mitgliedstaaten. Einzelne nationale Rechtsordnungen haben inzwischen die Frauenquote für Vorstände und Geschäftsführungen eingeführt, und die Anzeichen sprechen dafür, dass eine analoge Gesetzesinitiative auch im EU-Recht angepeilt wird. Die Autoren kommen zu dem
Schluss, dass der Europäische Gerichtshof und die kroatische Gesetzgebung den Weg weiter in Richtung geschlechtsbezogenes Diskriminierungsverbot und nicht in Richtung Erweiterung des Frauenschutzes gehen sollten (da diese letztlich in ihre faktische
Diskriminierung führt), was eine erfolgreiche Vereinbarung von Schwangerschaft und Marktanforderungen in Aussicht stellt.

Keywords

Mitglied der Unternehmensleitung einer Kapitalgesellschaft; Schwangerschaft; Abberufung; Geschlechterdiskriminierung; Rechtssache Danosa

Hrčak ID:

75508

URI

https://hrcak.srce.hr/75508

Publication date:

20.12.2011.

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