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Original scientific paper

Haftung des Prinzipals für die Geschäftsverpflichtungen des Institors

Mirela Šarac


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page 1289-1323

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Abstract

Aufgrund der actio institoria haftete der Handelsherr, der Prinzipal, aus den Geschäften seines kaufmännischen Angestellten, des institor, auf die ganze Schuld (in solidum), wenn er im Rahmen der ihm erteilten praepositio tätig geworden war. Die actio institoria setzt keine statusrechtliche Subordination unter den Geschäftsherrn voraus. Der institor kann ein freier Mensch sein ebenso wie ein eigener oder fremder Haussohn oder Sklave. Man gewährte die actio institoria bereits seit ihrer Einführung auch dann, wenn gewaltfreie Personen als kaufmännische Angestellte bestellt worden waren. Der Institor wird beauftragt, einen Komplex von Geschäften im Rahmen eines bestimmten wirtschaftlichen Unternehmens auf Dauer zu führen. Die Grundlage der Haftung des Geschäftsinhabers beruht auf der praepositio institoria. Mit der praepositio bringt der Geschäftsherr seinen Willen zum Ausdruck, dass der Angestellte ihn in solidum für diejenigen Geschäfte haftbar machen soll, die im Rahmen der conditio praepositionis abgeschlossen werden. Als formloser Akt zielt die praepositio nicht auf die Person des praepositus, sondern auf Dritte. Die praepositio musste nicht ausdrücklich vorliegen, da konkludentes Handeln genügt, wenn eine Sachlage geschaffen wird, die der Dritte als praepositio auffassen kann. Der Dritte wird in seinem Vertrauen geschützt. Bei Überschreitung des Bestellungsaktes (praepositio) musste der dominus nicht einstehen. Was die actio institoria vom Institut der echten Stellvertretung unterscheidet, ist die Tatsache, dass durch den Vertragsschluss in erster Linie der Institor verpflichtet wurde, sowie, dass ihre Rechtsfolgen hinsichtlich der Verpflichtung des Dritten nicht kraft Rechtsgeschäfts, sondern kraft Gesetzes eintreten. Außerdem musste der Vertragspartner des Institor von der erfolgten praepositio und Bestellung Kenntnis haben. Im Laufe der Zeit erfuhr die actio institoria eine Ausdehnung insoweit, als sie als sog. actio utilis ad exemplum actionis institoriae (actio quasi institoria) auch in den Fällen Anwendung fand, in denen ein procurator den Vertrag abgeschlossen hatte. Die nachfolgende ratihabitio wurde hierbei dem voraufgehenden Auftrag in der rechtlichen Wirkung gleichgestellt.

Keywords

actio institoria; praepositio institoria; actiones adiecticiae qualitatis; Haftung in solidum; römisches Recht

Hrčak ID:

5051

URI

https://hrcak.srce.hr/5051

Publication date:

20.10.2006.

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