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Original scientific paper

https://doi.org/10.30925/zpfsr.39.2.1

HAFTUNG DER MITGLIEDER DER GESELLSCHAFTSORGANE IN EINEM FAKTISCHEN KONZERN

Antun Bilić orcid id orcid.org/0000-0001-5144-0821 ; Law Faculty, University of Zagreb, Zagreb, Croatia
Siniša Petrović orcid id orcid.org/0000-0001-9934-891X ; Law Faculty, University of Zagreb, Zagreb, Croatia


Full text: croatian pdf 385 Kb

page 727-749

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Abstract

Die Arbeit bespricht die wichtigsten Fragen der Haftung der Mitglieder der Gesellschaftsorgane in einem faktischen Konzern. Die Haftung der Mitglieder der Gesellschaftsorgane in einem faktischen Konzern hängt von dem Ausmaß ihrer Befugnisse ab. Um diese Befugnisse festzustellen, setzt man sich in der Arbeit zuerst mit dem Begriff des faktischen Konzerns im Kontext des Rechts von verbundenen
Unternehmen auseinander, wonach man auch die Einwirkungen des Konzernrechts auf die Beziehung zwischen dem herrschenden und abhängigen Unternehmen erörtert. Es wird die Schlussfolgerung gezogen, dass, obwohl das nicht zulässig ist, das herrschende Unternehmen das abhängige Unternehmen zur Vornahme einer
Handlung veranlassen kann. Deshalb ist der Zweck der Regeln über die Grenzen der Einflussnahme des herrschenden Unternehmens, die Minderheitsgesellschafter und Gläubiger des abhängigen Unternehmens durch das Verbot der zum Schaden des abhängigen Unternehmens gegebenen Weisungen zu schützen. Das herrschende Unternehmen ist befugt, schädigende Weisungen dem abhängigen Unternehmen nur in
Ausnahmefällen zu geben, wenn es ihm später den Nachteil ersetzt oder wenn es sich verpflichtet, diesen Nachteil bis zum Ende des Geschäftsjahres zu ersetzen. Solches Privilegium des herrschenden Unternehmens ist durch die Regeln über objektive Schadenshaftung des herrschenden Unternehmens und durch die Regeln über vermutliche Schadenshaftung gesetzlicher Vertreter des herrschenden Unternehmens ins Gleichgewicht gebracht. Der Vorstand des abhängigen Unternehmens spielt die größte Rolle bei selbigem einwirkungsvollen Schutz. Der Vorstand ist demnach verpflichtet, mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns zu
schätzen, ob die Weisungen zum Schaden des abhängigen internehmens gegeben wurden und ob das herrschende Unternehmen bereit und fähig ist, deren Nachteil zu ersetzen.

Keywords

faktische Konzerne; herrschendes und abhängiges Unternehmen; Grenzen der Einflussnahme des herrschenden Unternehmens; Haftung der Mitglieder der Gesellschaftsorgane; Vorstand

Hrčak ID:

204626

URI

https://hrcak.srce.hr/204626

Publication date:

27.8.2018.

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