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Professional paper

https://doi.org/10.30925/zpfsr.40.2.12

DIE RECHTSNATUR DES GERICHTLICHEN VERGLEICHS

Lidija Vojković ; County Court of Split, Split, Croatia


Full text: croatian pdf 303 Kb

page 957-968

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Abstract

Dieser Beitrag stellt die Rechtsnatur des gerichtlichen Vergleichs als
Sonderinstituts des Prozessrechts dar. Um die Rechtsnatur des gerichtlichen Vergleichs zu bestimmen, muss man zuerst dessen Begriff und Eigenschaften bestimmen. Kennzeichnend für den gerichtlichen Vergleich ist, dass dadurch ein Prozess beendet wird, dass der Vergleich rechtskräftig und vollstreckbar ist und dass ein neuer Prozess über die gleiche Rechtssache nicht möglich ist. Der Rechtsnatur nach unterscheidet sich der gerichtliche Vergleich vom außergerichtlichen Vergleich als Institut des materiellen Zivilrechtes. Obwohl manche Bestimmungen über den gerichtlichen Vergleich in den Regeln des Prozessrechts enthalten sind, ist er durch diese Prozessregeln nicht ganz geregelt, insbesondere bezüglich der Rechtsmittel für dessen Anfechtung, weshalb es notwendig ist, neben der materiellrechtlichen Klagen für dessen Anfechtung auch prozessrechtliche Mittel, ähnlich dem Antrag auf Erneuerung des Verfahrens, vorzusehen. Wegen seiner besonderen Rechtsnatur
erzeugt der gerichtliche Vergleich bestimmte prozessrechtliche Wirkungen, weswegen man behaupten kann, dass der gerichtliche Vergleich und das rechtskräftige und vollstreckbare Urteil gleich sind. Aus diesem Grund ist der gerichtliche Vergleich ein besonderes und effektives Rechtsmittel für die Beilegung von Rechtsstreitigkeiten.

Keywords

gerichtlicher Vergleich; Rechtsnatur des gerichtlichen Vergleichs; Rechtskräftigkeit; Vollstreckbarkeit; ne bis in idem

Hrčak ID:

224553

URI

https://hrcak.srce.hr/224553

Publication date:

23.8.2019.

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