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EIGENTUM UND EIGENTUMSTRANSFORMATIONEN, INSTITUTSGARANTIE UND SCHUTZ DES EIGENTUMS IN DER VERFASSUNGSORDNUNG DER REPUBLIK KROATIEN

Petar Simonetti ; umirovljeni profeosr


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page 333-364

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Abstract

Das Eigentum stellt ein Gesellschaftsprodukt dar. Eine organisierte Gesellschaftsgemeinschaft ohne eine Form vom Eigentum, sei es Kollektiv- oder Individualeigentum, besteht nicht und hat nie bestanden. Verschiedene Gesellschaftsprozesse, die unabhängig vom Menschenwillen geschehen, beeinflussen die eine oder die andere Form vom Eigentum, weshalb jeglicher Versuch voluntaristischer Eigentumsform nicht von Dauer sei. Eine oktroyierte Form von Eigentumsrecht kann nur zwanghaft aufrechterhalten werden, bzw. durch staatliche Repression und Beschränkung der Menschenrechte und Grundfreiheiten. Letzteres bezeugt die Geschichte des Staatseigentums einschließlich seiner selbstregierender Form – des gesellschaftlichen Eigentums in der Sozialen Föderativen Republik Jugoslawien. Dagegen stellt in der ökonomischen Entwicklung der Marktwirtschaft und freier Unternehmerschaft das Privateigentum die Grundform vom Eigentum dar. Was diese Eigentumsform im Wesentlichen bezeichnet ist ihre egoistische Natur, die in den modernen Bedingungen beschränkt werden muss, um das allgemeine und individuelle Interesse in Einklang zu einander zu bringen. Aufstellung des Privateigentums auf Sachen, die früher gesellschaftliches Eigentum waren, war unerlässlich nach der Auflösung der sozialistischen Gesellschaft. Die Verfassung gewährleistet das Eigentumsrecht und Unverletzbarkeit des Eigentums indem es das sozialistische gesellschaftliche Eigentum aufhebt, wobei sich die Gesetzesgrundlage für Denationalisierung durch Restitution des Eigentumsrechts oder durch angemessenen Entgelt, wenn die Restitution nicht möglich ist, ergibt. Wird das Nutzungsrecht am bebauten Grundstück, anstatt in das Baurecht – welches seinen Träger, den Gebäudeeigentümer, dazu verpflichtet, dem Grundstückseigentümer periodischen Entgelt zu zahlen - voluntaristisch in das Eigentumsrecht der Gebäudeeigentümer transformiert, und dies in der Regel unentgeltlich (ohne Miete), so haben die ehemaligen Eigentümer des nationalisierten Grundstücks jegliches Eigentumsrecht verloren, bzw. ihre rechtlichen Nachfolger wie auch Einheiten der lokalen Selbstregierung, die das Eigentumsrecht auf den mit ihren Gebäuden bebauten Flächen des Grundstücks, behalten haben. Angesichts dessen, dass Privateigentum, der Markt und die freie Unternehmerschaft zu Grunde jeder modernen Gesellschaftsorganisation liegen, gewährleistet die Verfassung das Privateigentum als ein Rechtsinstitut frei von öffentlich-rechtlichen Eingriffen, und das jeweilige Eigentum (einer Person als Eigentümers), frei von jeden Eingriffen. Der Schutz des Eigentumsrechts gehört zu Menschenrechten und Grundfreiheiten und wird vor einem unabhängigen Gericht verwirklicht.

Keywords

Eigentum; Transformation; Institutsgarantie; Schutz

Hrčak ID:

53538

URI

https://hrcak.srce.hr/53538

Publication date:

8.4.2010.

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