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Original scientific paper

Internationale Vertäge - Quellen des internationalen Privatrechts im Gebiet der Europäischen Union

Vilim Bouček ; Faculty of law, University of Zagreb, Zagreb, Croatia


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page 1795-1836

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Abstract

Die internationalen Verträge als Quellen des IPR erfüllen im Gebiet der E(W)G/EU eine allgemeine Funktion, indem sie die Bestimmungen über das maßgebliche Recht sowie die Bestimmugen des Internationalen Zivilprozessrechts vereinheitlichen. In der Phase der europäischen Integration des Internationalen Privatrechts vom 1. Januar 1958 bis 30. April 1999 war der internationale Vertrag der wichtigste vereinheitlichende Rechtsakt. Auf Anstoß der E(W)G wurden in diesem Zeitraum im Rahmen der intergouvernementalen Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten nur das Brüsseler Übereinkommen von 1968 sowie das Römische Übereinkommen von 1980 verabschiedet, was als Resultat für das IPR nicht ausreichte, um zum Ausbau eines gemeinsamen, geschweige denn eines Binnenmarktes als höherer Stufe der europäischen Integration beizutragen. Außer den genannten Übereinkommen (Brüssel und Rom), die (lediglich) eine regionale Vereinheitlichung des IPR auf Ebene der E(W)G/EU unterstützen konnten, wurden in dem besagten Abschnitt etwa im Rahmen der Haager Konferenz, UNIDROIT, UNCITRAL und des Europarates internationale Verträge mit potentiell universal unifizierender Wirkung beziehungsweise mit einem universalen Anwendungsbereich verabschiedet. Solche internationalen Verträge erzielten dennoch keine universale Bedeutung, ja nicht einmal eine regional europäische, da ihnen in der Regel nur einige der Mitgliedstaaten der E(W)G/EU beitraten. In der gemeinschaftsrechtlichen europäischen Integrationsphase des IPR im Zeitraum vom 1. Mai 1999 bis 30. November 2009, die geprägt ist von den Verträgen aus Amsterdam vom 2. Oktober 1997 und Nizza vom 26. Februar 2001, wurde die EG ermächtigt, das IPR zu regeln, sodass das europäische IPR im rechtstechnischen Sinne EG-Recht wurde. Das Hauptvereinheitlichungsinstrument des IPR im Gebiet der EU wurde die Verordnung. In dieser zehnjährigen europäischen Integrationsphase des IPR wurden zwölf neue Verordnungen verabschiedet sowie eine kleinere Anzahl von internationalen Verträgen, woraus hervorgeht, dass internationale Verträge als Quelle des IPR im Gebiet der EU keine primär, sondern eine (lediglich) komplementär vereinheitlichende Funktion haben. Die gemeinschaftsrechtliche europäische Integrationsphase in der Entwicklung internationaler Verträge als Quelle des IPR im Gebiet der EU ist weiterhin geprägt von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes über die Außenzuständigkeit der EG für die Schließung internationaler Verträge mit Drittstaaten. Nachdem der EuGH seine AETR-Doktrin von 1971 mehrfach bestätigt hatte, weitete er sie 2006 im Zusammenhang mit einer wichtigen Quelle des Internationalen Privat- und Zivilprozessrechts im Gebiet der EU und der EFTA-Staaten anlässlich einer Stellungahme zum neuen Lugano-Übereinkommen auch aus, indem er die ausschließliche Zuständigkeit der EG für die Schließung dieses im Europäischen Wirtschaftsraum anzuwendenden internationalen Vertrags feststellte. Die Vergemeinschaftung internationaler Verträge als Quelle des IPR im Gebiet der EU spiegelt sich im Besonderen in der Tatsache wider, dass die EG am 3. April 2007 der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht beigetreten ist. Die beschriebene Position, durchgesetzt von der EG im Zuge der zunehmenden Vergemeinschaftung und daraus resultierenden Erweiterung der Außenzuständigkeit bei der Schließung internationaler Verträge als Quelle des IPR sowohl innerhalb der EU (z.B. der Vertrag zwischen EU und Dänemark von 2005) als auch mit Dritten (z.B. das neue Lugano-Übereinkommen von 2007) wurde in der folgenden unionsrechtlichen Phase von der EU übernommen. In der unionsrechtlichen europäischen integrationsphase des IPR im Zeitraum vom 1. Dezember 2009 bis heute (2011), die im Zeichen des Lissaboner Vertrags vom 13. Dezember 2007 steht, kommt die Ermächtigung, das IPR zu regeln, der EU zu, sodass das europäische IPR im rechtstechnischen Sinne EU-Recht wurde. Das Hauptvereinheitlichungsinstrument des IPR im Gebiet der EU bleibt die Verordnung, während internationale Verträge weiterhin eine (lediglich) komplementär vereinheitlichende Rolle spielen. Der Lissaboner Vertrag von 2007 enthält zwar keine expliziten Bestimmungen über die Zuständigeit der EU für die Schließung internationaler Verträge zum IPR, trotzdem ist auch die heutige EU nach Lissabon wie schon die EG zuvor in der Lage, vertragsrechtliche Beziehungen und Verpflichtungen mit Drittstaaten einzugehen.
Ab 1. Dezember 2009 sind die Bestimmungen des AEUV in Kraft, durch die dank einer Generalklausel die EU zur Schließung internationaler Verträge mit Drittstaaten ermächtigt wird (Art. 216 AEUV); an dieser Stelle wird erstmals auch die implizite Zuständigkeit der EU hierfür kodifiziert. Nach dieser Bestimmung kann die EU eine Übereinkunft mit einem oder mehreren Drittstaaten schließen, … wenn dies in den Verträgen vorgesehen ist oder wenn der Abschluss einer Übereinkunft im Rahmen der Politik der Union entweder zur Verwirklichung eines der in den Verträgen festgesetzten Ziele erforderlich oder in einem verbindlichen Rechtsakt der Union vorgesehen ist oder aber gemeinsame Vorschriften beeinträchtigen oder deren Anwendungsbereich ändern könnte. (Art. 216 Abs. 1 AEUV). In diesen Fällen hat die ausschließliche implizite Zuständigkeit der EU (arg. per analogiam ex 3/2 AEUV) Vorrang. Die Mitgliedstaaten der EU verlieren somit prinzipiell die Berechtigung, autonom internationale Verträge einzugehen (arg. a contrario 216. AEUV). Diese Negativbestimmung zur Berechtigung der Mitgliedstaaten, internationale Verträge zu schließen, bezieht sich auch auf internationale Verträge als Quelle des IPR im Gebiet der EU. Damit bestätigt sich auch die positive Bestimmung der Berechtigung der Mitgliedstaaten, wonach sie „ihre Zuständigkeit wahr(nehmen), sofern und soweit die Union ihre Zuständigkeit nicht ausgeübt hat“ (Art. 2. Abs. 2 Satz 2 VAEU). Dies bedeutet, dass die Mitgliedstaaten zur Schließung zwischenstaatlicher Verträge mit Drittländern in Rechtsgebieten berechtigt sind, die überhaupt noch nicht europarechtlich geregelt sind oder, sofern sie dies sind, die Bedeutung des betreffenden Aktes nicht berühren. Die Mitgliedstaaten können ihre Zuständigkeit zudem insofern ausüben, als die EU entschieden hat, sie nicht mehr auszuüben (Art. 2 Abs. 2 Satz 3 AEUV). Teilen wir die internationalen Verträge in “europäische”, deren Vertragspartei die EU ist, und in “zwischenstaatliche”, deren Unterzeichner EU-Mitgliedstaaten untereinander oder mit Drittländern sind, ist aus der Rangliste der IPR-Quellen im EU-Gebiet ihre Stellung ersichtlich. Die europäischen Verträge stehen in dieser Rangfolge an zweiter Stelle zwischen dem europäischen Primärrecht und den Verordnungen als Quelle des europäischen Sekundärrechts, während sich die historisch zurückgedrängten zwischenstaatlichen Verträge als reinheitlichungsakte hinter den europäischen Quellen, also in der Regel an vierter Stelle befinden. In Ausnahmefällen können unter bestimmten Voraussetzungen, vor allem wenn dies europäische Rechtsakte oder Bestimmungen zum Internationalen Recht (Vertragsrecht) in einem bestimmten zwischenstaatlichen Vertrag so vorsehen, internationale Verträge Anwendungsvorrang vor bestimmten Verordnungen als Quellen des Europarechts haben. Eine solche Ausnahmeregelung wird etwa auch vom Grundsatz favor executionis unterstützt, das der EuGH in seiner Stellungnahme zu den Quellen des europäischen Internationalen Zivilprozessrechts nach Art. 71 BU I in Bezug auf die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Gerichtsentscheidungen in Zivil- und Handelssachen gab. Fügt man dem angeführten besonderen Merkmal internationaler Verträge als Quellen des IR im Gebiet der EU auch die Vergemeinschaftungsmerkmale des europäischen IPR hinzu, nach denen die EU in spezifischer Weise auch auf zwischenstaatliche Verträge einwirkt, etwa durch Verordnungen, in denen die Verfahren und Bedingungen festgelegt sind, unter denen die Mitgliedstaaten in Ausnahmefällen in eigenem Namen spezifische Rechtsfragen betreffende (supra unter IV.4.2.) internationale Verträge mit Drittstaaten verhandeln und eingehen können, oder in denen etwa Mitgliedstaaten die ausdrückliche Zustimmung ausgesprochen wird, einen bestimmten zwischenstaatlichen Vertrag einzugehen (supra unter IV.4.3.), so wird ersichtlich, dass internationale Verträge als Quellen des IPR im Gebiet der EU unter den geltenden IPR-Quellen eine lediglich komplementäre, aber dennoch nicht unwichtige unifizierende Rolle spielen.

Keywords

internationale Verträge; Quellen des Internationalen Privatrechts; Europäische Union; Lissaboner Vertrag

Hrčak ID:

75506

URI

https://hrcak.srce.hr/75506

Publication date:

20.12.2011.

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