Izvorni znanstveni članak
Pfändung von Kreditansprüchen aus Bankkonten
Petar Miladin
Hrvoje Markovinović
Sažetak
Die Diskussion über die Zwangsvollstreckung in Bankkonten beläuft sich letztlich auf das Ausfindigmachen pfändbarer Forderungen des Vollstreckungsschuldners gegenüber der Bank. Die Zwangsvollstreckungsführer greifen meist zu der einfachsten Lösung, also der Pfändung von Saldoforderungen des Vollstreckungsschuldners aus Bankkonten. Der Vollstreckungsschuldner und Kontoinhaber hat auf Grund des Girovertrags außer der Saldoforderung gegenüber seiner Bank auch andere Forderungen. Für den Vollstreckungsführer sind die Forderungen des Vollstreckungsschuldners aus Dispositionskontokorrentkrediten und aus sog. unerlaubten Überziehungen des Bankkontos am interessantesten. Der Vollstreckungsführer kann sich der Forderungen des Vollstreckungsschuldners aus Kontokorrentkrediten entweder dadurch habhaft machen, dass er in seinem Vollstreckungsantrag ihre Pfändung und Übertragung zwecks Überweisung verlangt, oder aber unmittelbar durch Anwendung des Zwangsvollstreckungsgesetzes (ZVG). Die Diskussion über die Pfändung von Kontokorrentkrediten ist in beiden Fällen wesentlich. Die Pfändung von Kontokorrentkreditforderungen und ihre Übertragung zwecks Überweisung sind gemäß den allgemeinen Vorschriften des ZVG über die Zwangsvollstreckung in Geldforderungen des Vollstreckungsschuldners möglich. Hat der Vollstreckungsführer mit seinem Vollstreckungsantrag Erfolg, kann er damit rechnen, seine Vollstreckungsforderungen aus den Forderungen, die der Vollstreckungsschuldner aus Kontokorrentkrediten gegenüber seiner Bank hat, zu begleichen, sofern auch andere Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Lässt der Vollstreckungsführer diese Möglichkeit ungenutzt, kann er nicht erwarten, dass das Vollstreckungsgericht den diesbezüglichen Präzisionsmangel aus dem Vollstreckungsantrag durch Anwendung der Vorschriften des ZVG über die Vollstreckung in Forderungen aus Bankkonten ausgleicht. Die Pfändung von Kontokorrentkreditforderungen und ihre Übertragung zwecks Überweisung sind in diesem Falle ausgeschlossen. Seine Ansprüche auf die Forderungen des Vollstreckungsschuldners aus Kontokorrentkrediten kann der Vollstreckungsführer dann nur mittelbar ableiten. Die Bank ist nämlich dem Vollstreckungsführer gegenüber schadenersatzpflichtig, wenn sie unter Missachtung der Blockierung des gepfändeten Bankkontos von diesem an andere als den Vollstreckungsgläubiger Zahlungen leistet. Als Missachtung der Blockierung gilt auch, wenn die Bank nach Erhalt des Zwangsvollstreckungsbeschlusses in die Forderungen des Vollstreckungsschuldners aus dem Konto bei dieser Bank dem Vollstreckungsschuldner auch weiterhin einen Kontokorrentkredit auf Debitbasis gewährt. Im Vergleich der beiden Ansätze bei der Zwangsvollstreckung in die Forderungen des Vollstreckungsschuldners aus Kontokorrentkrediten weist der erste Ansatz Vorzüge auf. Die Forderungen des Vollstreckungsschuldners aus Kontokorrentkrediten werden als zukünftige Forderungen des Vollstreckungsschuldners gegen die Bank gepfändet. Die Befriedigung des Vollstreckungsführers hängt in jedem Falle davon ab, ob der Vollstreckungsschuldner die Bank auffordert, den Kredit auszubezahlen, nachdem ihr als Schuldner des Vollstreckungsschuldners der Zwangsvollstreckungsbeschluss zugegangen ist. Bei sog. unerlaubten Überziehungen des Bankkontos muss die Bank den Kredit faktisch ausbezahlen. Die Banken sind verpflichtet, sich selbst gegen die mit der Pfändung von Kontokorrentansprüchen aus Bankkonten verbundenen Risiken abzusichern. Am größten ist das Risiko für eine Bank im Zeitraum unmittelbar nach dem Eingang des Zwangsvollstreckungsbeschlusses. Um sich zu schützen, setzen Banken in der Regel eher technische als rechtliche Methoden ein. Wenn sie gepfändete Bankkonten sperren, müssen sie allerdings auch gewisse Rechtsstandards beachten. Andernfalls ist der Eintritt der beabsichtigten Rechtsfolgen nicht zu erwarten. Die Auflösung oder Kündigung eines Kontokorrentkredits erfordert eine klare geschäftsrechtliche Stellungnahme der Bank, begründet auf präzisen Konditionen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder des jeweiligen Girovertrags.
Ključne riječi
Bankkonto; Pfändung und Überweisung; Dispositionskredit; unerlaubte Überziehungen
Hrčak ID:
5058
URI
Datum izdavanja:
20.10.2006.
Posjeta: 3.403 *