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ÜBER DIE UNABHÄNGIGKEIT DES VERFASSUNGSGERICHTES UND DESSEN RICHTER

Mato Arlović ; Ustavni sud Republike Hrvatske


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str. 7-27

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Sažetak

Für die Herrschaft des Rechts und die rechtliche Sicherheit ist es von großer Bedeutung, dass dem Verfassungsgericht und dessen Richtern die Unabhängigkeit durch verfassungskräftige Normen gewährleistet wird. Die Unabhängigkeit und die Neutralität des Verfassungsgerichtes und dessen Richter wird vor allem in Bezug auf andere Körperschaften der Staatsgewalt (gesetzgebende, vollziehende und rechtsprechende Gewalt), aber auch auf andere äußere Einflüsse und eventuelle Zwangsversuche verschiedener Machtzentren, Interessegruppen bzw. Einzelner, betrachtet. Die durch die Verfassung garantierte unabhängige und neutrale Position des Verfassungsgerichtes und dessen Richter ist wichtig, selbstverständlich aber nicht genug. Für deren Verwirklichung in realen gesellschaftlichen Verhältnissen sind auch angemessene politische und ökonomisch-soziale Bedingungen notwendig, in erster Linie ein angemessen entwickeltes gesellschaftliches Bewusstsein über die Position und die Bedeutung der Rolle des Verfassungsgerichtes in der Sicherung der Verfassungsmäßigkeit und Gesetzesmäßigkeit, Herrschaft des Rechts und rechtlicher Sicherheit, die die unbestrittenen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entfaltung der demokratischen Atmosphäre in der Gesellschaft, der Toleranz, des Dialogs und der Gleichheit vor dem Gestetz unter Ausschluss jeglicher Diskriminierung darstellen.

Ključne riječi

Unabhängigkeit und die Neutralität; institutionelle und individuelle Unabhängigkeit der Richter; Herrschaft des Rechts; rechtliche Sicherheit

Hrčak ID:

117832

URI

https://hrcak.srce.hr/117832

Datum izdavanja:

30.12.2013.

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