Izvorni znanstveni članak
Die Seekabotage im Recht der Europäischen Gemeinschaft: die Verordnung des Rates (EWG) Nr. 3577/92 und die einschlägige Rechtsprechung
Jasminka Pecotić Kaufman
orcid.org/0000-0002-3598-7090
Sažetak
Die Dienstleistungsfreiheit gehört zu den fundamentalen Rechtsgrundsätzen der Europäischen Gemeinschaft. Dieser Grundsatz, der auf dem Verbot der Diskriminierung eines in einem EU-Mitgliedstaat niedergelassenen Dienstleistungsgebers, der seine Dienstleistungen in einem anderen EU-Mitgliedstaat erbringen will, gegenüber einem in dem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Dienstleistungsgeber beruht, wird seit Mitte der neunziger Jahre auch auf Dienstleistungen in der Seekabotage angewandt. Der Seekabotagemarkt wurde durch die Verordnung (EWG) 3577/92 liberalisiert, und neben dem Prinzip der Dienstleistungsfreiheit kommen bei der Seekabotage auch EG-Vorschriften aus den Bereichen Wettbewerb, staatliche Beihilfen und öffentliche Aufträge zur Anwendung. Anhand einer detaillierten Analyse der Verordnung 3577/92, der interpretierenden Begleitdokumente der Europäischen Kommission und der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften soll hier sowohl unter dem Aspekt der Dienstleistungsfreiheit als auch des öffentlichen Auftragswesens und des Wettbewerbsrechts ein umfassender Einblick in die Regelung des rechtlichen Systems der Seekabotage in der Europäischen Gemeinschaft gewährt werden. Außerdem werden im Zusammenhang mit dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen auch die gesetzliche Regelung der Erbringung von öffentlichen Transportleistungen in der Linienseeschifffahrt in der Republik Kroatien sowie die Anwendung von EG-Vorschriften zur Seekabotage in der kroatischen Rechtsordnung erörtert.
Ključne riječi
Seekabotage; Dienstleistungsfreiheit; Wettbewerb; staatliche Beihilfen; öffentliche Aufträge; Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse; EG-Recht; Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen
Hrčak ID:
17489
URI
Datum izdavanja:
10.11.2007.
Posjeta: 3.316 *