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Original scientific paper

OBJEKTIVE GRUNDRECHTSFUNKTIONEN NACH DER EUROPÄISCHEN KONVENTION ZUM SCHUTZ DER MENSCHENRECHTE UND GRUNDFREIHEITEN

Boštjan Tratar ; Graduate School of Government and European Studies, Republic of Slovenia


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Abstract

In dieser Arbeit verhandelt der Autor über objektive Funktionen der Menschenrechte nach der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (der sog. Konventionsrechte). Gegenwärtige verfassungsrechtliche Theorie spricht über objektive Grundrechtsfunktionen wenn die Menschenrechte neben ihrer primären Abwehrfunktion noch eine sog. Sekundärfunktion ausüben; nach welcher die Verfassungsrechte eine objektive Wertordnung darstellen; die in der ganzen Rechtsordnung zum Ausdruck kommen sollten. Die Folge einer solchen Auffassung von Menschenrechten ist; dass die Menschenrechte nicht nur Erhebung von individuellen Forderungen des Einzelnen gegen den Staat ermöglichen; sondern dass der Staat selbst verpflichtet ist; durch sog. positive (aktive) Maßnahmen die Achtung von Menscherechten zu fördern und dazu entsprechende institutionelle Voraussetzungen zu schaffen. Nach der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten sind die Konventionsrechte vor allem die Rechte der negativen Provenienz (Abwehrrechte); die Gerichtspraxis des Europäischen Gerichtshofs hat doch die Bedeutung der Konventionsrechte im funktionellen Sinne erweitert. Artikel 1 der Europäischen Konvention verpflichtet die Vertragsstaaten; innerhalb ihrer Zuständigkeit jeder Person Rechte und Freiheiten anzuerkennen; die im ersten Teil der Europäischen Konvention definiert sind. Weder aus der Präambel; noch aus dem Artikel 13 der Europäischen Konvention; der das Recht auf wirkungsvolle Rechtsmittel gewährleistet; noch aus dem Artikel 17 der Europäischen Konvention; der das Verbot jedes Mißbrauchs von Konventionsrechten vorschreibt; kann man nicht mit Sicherheit schließen; dass die Einzelnen auch als diejenigen Subjekte bestimmt sind; die unmittelbar verpflichtet sind; Konventionsrechte und –pflichten zu achten. Im Prinzip gilt es; dass es auch dann nicht möglich ist; privatrechtliche Subjekte als Adressate der Konventionsrechte zu betrachten; wenn auf einige Freiheiten aus der Europäischen Konvention berufen wird; die Sperrklausel enthalten. Aus diesem Grunde ist es schwer; dem Text der Europäischen Konvention die allgemeine Pflicht der privatrechtlichen Subjekte angesichts der (unmittelbaren) Achtung der Konventionsrechte und – freiheiten zu entnehmen.

Keywords

Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten; primäre und sekundäre Funktion der Menschenrechte; objektive Grundrechtsfunktionen; Adressaten der Konventionsrechte

Hrčak ID:

147828

URI

https://hrcak.srce.hr/147828

Publication date:

30.8.2015.

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