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Original scientific paper

ACTIONEM DENEGARE: HERKUNFT DER JUSTIZVERWEIGERUNG

Mirela Šarac
Zdravko Lučić


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page 449-463

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Abstract

Eine Besonderheit des römischen Rechts besteht in der Rechtsfortbildung durch den Prätor. Ihm kam die Entscheidung darüber zu, ob ein Prozess zugelassen wurde. Kraft seiner Imperiumsgewalt konnte der Prätor dem Kläger die actio erteilen (dare actionem) oder die Antragstellung des Klägers auf Erteilung der actio zurückweisen (actionem denegare; denegatio actionis). Der Prätor durfte die denegatio iurisdictionis oder im besonderem denegatio actionis nur ex iusta causa ausüben, und er musste die Rechtsschutzverweigerung begründen. Um den Rechtsschutz über den Kreis der vom alten Recht anerkannten Ansprüche hinaus zu erstrecken, bediente sich der Magistrat der Prinzipien der Vertragstreue (bona fi des) und der Billigkeit (aequitas). Findet er, dass die Anwendung der gesetzlich wohlbegründeten Ansprüchen ungerecht wäre, dann konnte er die beantragte actio gleichfalls zurückweisen, indem er dem Kläger das Verfahren apud iudicem verweigerte (denegare actionem). Auf solche Weise trat statt der vom alten Zivilrecht anerkannten Rechtsverhältnisse die neue Rechtsmasse des Honorarrechts. Ausserdem prüfte der Prätor das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen, die entweder das Gericht oder die Parteien oder den Streitgegenstand betreffen (Zulässigkeit des prozessualen Rechtswegs; Fähigkeit und Zuständigkeit des Gerichts und der Parteien und ihrer Vertreter, Tauglichkeit der Streitsache, die Frage, ob über denselben Streitgegenstand bereits in einem anderen Verfahren rechtskräftig entschieden ist). Fehlt es an einer Prozessvoraussetzung, wird der Prätor die actio denegieren.

Keywords

Klagezurückweisung (denegatio actionis); römisches Recht

Hrčak ID:

30403

URI

https://hrcak.srce.hr/30403

Publication date:

10.11.2008.

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