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AKTIVISMUS DES GERICHSHOFS DER EUROPÄISCHEN UNION IN BEZUG AUF DIE BEFREIEUNG VON IMPLEMENTATION DES ART. 45 ABS. 4 DES VERTRAGS ÜBER DIE ARBEITSWEISE DER EU UND KROATISCHE REALITÄT IN DURCHFÜHRUNG DIESER PRAXIS – VERLETZUNG DER ARBEITNEHMERFREIZÜGIGKEIT?

Tomislav Dagen ; Doktorska škola društveno-humanističkih znanosti Sveučilišta u Osijeku


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str. 269-283

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Sažetak

Vom Standpunkt der Bürger eines Staates aus, der zu einem vollen Mitgiedstaat der EU geworden ist, sind wir zweifelllos der Meiniung, dass die Republik Kroatien durch diesen Beitritt formelle und andere für die volle Mitgiesdschaft notwendige Kriterien erfüllt hat. Aus der Perspektive der vier wirtschaftlichen Freiheitsrechte – der Freizügigkeit vom Kapital, Waren, Dienstleistungen und Arbeitnehmer betrachtet, ist es klar, dass eine solche Konstruktion von Freiheiten in jedem Mitgiedstaat der EU durch innenstaatliche Gesetze und andere positive Vorschriften implementiert werden muss, damit die grundlegende Idee der Schaffung der Europäischen Union völlig realisiert werden könnte. Gerade durch die Freieheit der Bürger der EU-Mitgiedstaaten, sich frei zu bewegen und sich in öffentlichen Einrichtungen anderer Mitgliedstaaten zu beschäftigen, hat die Europäische Union den nationalen Gesetzgebungen eine gewisse „Freiheit“ gegeben, bestimmte Arbeitsplätze und Ämter von Bedeutung für betreffenden Staat und dessen nationale Sicherheit zu schützen. Um Missbrauch dieser erteilten Freiheit zu verhindern, wurde vom Europäischen Gerichtshof und dessen gerichtlichen Aktivismus allen Mitgliedstaaten, darunter auch der Republik Kroatien, durch die gefällten Urteile klar mitgeteilt, dass diese Freiheit nicht so extensiv ausgelegt werden kan, dass dadurch die Arbeitsund Souzialrechte sowie die Menschanrechte im Allgemeinen verletzt werden. Da die Republik Kroatien durch deren Beitritt zur EU auch alle aus solcher Union hervorgehende rechtliche Verpflichtungen übernommen hat, stellt man sich die Frage, ob der kroatische Gesetzgebungsrahmen und kroatische Praxis der Exekutivgewalt völlig mit den Errungenschaften der EU und der Gerichtspraxis des Europäischen Gerichtshofs in Einklang gebracht sind. Wenn man den faktischen Stand in der Republik Kroatien beobachtet, kommt man zur Schlussfogerung, dass in der Republik Kroatien entweder die Bestimmungen über die Befreiung von Freizügigkeit der Arbietnehmer im Sinne deren Beschäftigung der Staaatsbürger der EU-Mitgliedstaten in öffentlichen Einrichtungen und öffentlichem Dienst anderer Mitgliedstaaten extensiv verstanden und gedeutet werden, oder die Organe der öffentlichen Gewalt unbewußt und wegen der Nichtanpassung an geltende EU-Rechtsvorschriften, vorhandene kroatische Vorschriften mit der Praxis und Richtlienien des Europäischen Gerichtshofs nicht in Einklang gebracht haben.

Ključne riječi

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften; Freizügigkeit der Arbeitnehmer; der öffentliche Dienst; kroatische Gesetzgebung; Arbeitsrechte; Menschenrechte

Hrčak ID:

131227

URI

https://hrcak.srce.hr/131227

Datum izdavanja:

30.8.2014.

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