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ZIVILRECHTE UND –PFLICHTEN ALS AUTONOME BEGRIFFE LAUT ART. 6 DER EUROPÄISCHEN KONVENTION ZUM SCHUTZ DER MENSCHENRECHTE UND GRUNDFREIHEITEN
Sanja Grbić
; Pravni fakultet Sveučilišta u Rijeci
Sažetak
Der Begriff der Zivilrechte und –pflichten laut Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten wird vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte autonom durch seine Gerichtspraxis gedeutet. Wegen der großen Wichtigkeit des Art. 6 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Bedeutung der betreffenden BegriffedenBeduetungenderselbenBegriffeindenNationalrechtsordnungenderVertragsstaaten der Europäischen Menschenrechtskonvention nicht gleichgestellt. Stattdessen hat dieses Gericht umfangreiche Auslegung der angegebenen Begriffe durch seine Praxis gegeben. In dieser Arbeit wird eine detailreiche Analyse des Zustandekommens und des Inhalts von Zivilrechten und –pflichten, sowie der autonomen Begriffslehre dargelegt. Desgleichen werden zahlreiche Beispiele aus der Gerichtspraxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte angeführt, aus welchen es ersichtlich ist, wie der Gerichtshof die Bedeutung der betreffenden Begriffe erweitert hat sowie die Folgen, die die Verletzungen dieser Grundrechte in der Gesetzgebung einzelner Vergragsstaaten verursacht haben. In der Arbeit wird auch die Auffassung von Zivilrechten und -pflichten im Sinne der Menschenrechtskonvention mit Rücksicht auf die Republik Kroatien erörtert.
Ključne riječi
die Zivilrechte und –pflichten; das Recht auf eine gerechte Gerichtsverhandlung; autonome Begriffe; die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten; der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte
Hrčak ID:
134396
URI
Datum izdavanja:
30.12.2012.
Posjeta: 5.316 *