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GEWOHNHEITEN ALS RECHTSQUELLE DES HANDELSRECHTS
Tea Hasić
; University of Juraj Dobrila in Pula, Faculty of Economics and Tourism „Dr. Mijo Mirković“
Abstract
Das Ziel der Arbeit ist die Positionierung der Gewohnheiten auf der Hierarchieliste der Quellen des Handelsvertragsrechts. Die Arbeit beginnt mit der Aufzählung der objektiven (materiellen) und subjektiven (psychologischen) Voraussetzungen, die erfüllt werden müssen, damit Handelsgewohnheiten als Rechtsquelle angewandt werden könnten, sowie mit der Hervorhebung der Unterschiede in Bezug auf die Gewohnheiten, die als Rechtsquelle in zivilrechtlichen Verhältnissen angewandt werden. Die Autorin vergleicht den sog. subjektiven und objektiven Konzept der Anwendung von Gewohnheiten und die gesezlichen Lösungen, die durch das Gesetz über Schuldverhältnisse (ZOO) aus dem Jahr 1978 und das Gesetz über Schuldverhältnisse (ZOO) aus dem Jahr 2006 vorgesehen sind. Daraus wird die Schlussfogerung gezogen, dass die gesetzliche Regelung, die die Anwendung von Handelsgewohnheiten vor allem auf Grund des sog. objektiven Konzeptes vorsieht, mit den in internationalen Rechtsquellen vorgesehenen Lösungen (vor allem der Wiener Konvention) sowie mit den in gegenwärtigen nationalen Rechtsordnungen vorgesehenen Lösungen in Einklang steht. In der Arbeit werden bestimmte Lösungen de lege ferenda vorgeschlagen und am Ende wurde eine entsprechende Hierarchieliste der Rechtsquellen des Handelsvertragsrechts dargestellt, wobei für jede Quelle (ob eine heteronome oder eine autonome) begründet wurde, warum sie in der Hierarchieliste „ober“ oder „unter“ der Handelsgewohnheiten steht.
Keywords
Handelsgewohnheiten; subjektives und objektives Konzept der Anwendung von Gewohnheiten; Quellen des Handelsvertragsrechts
Hrčak ID:
134256
URI
Publication date:
30.12.2014.
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