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Review article

ERICHT DES UNGARISCHEN STATTHALTERRATES AND DEN HOF VON WIEN ÜBER DAS PROTOKOLL DER SUBDELEGIERTEN EXKORPORATIONSKOMMISSION AUS DEM JAHR 1748 IM ZUSAMMENHANG MIT DEN URBARIALRÜCKSTÄNDEN UND DER INVESTITUR DER EXKORPORIERTEN BESITZE JENSEITS DER KUPA UND DER SAVE

Ivan Jurišić


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page 187-192

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Abstract

Diese Arbeit beschäftigt sich mit der Enteignung von Provinzbesitzen auf dem Gebiet der Banal Grenze. In diesem Fall handelt es sich um Besitztümer des Zagreber Bistums jenseits der Kupa und der Save. Nachdem im Grenzgesetz aus dem Jahr 1754 prinzipiell Provinzbesitze auf dem Gebiet der Grenze untersagt waren, und nachdem der kroatische Landtag 1777 der Enteignung aller Besitztümer auf dem Territorium der Banal Grenze zugestimmt hatte, wurde 1784 die Exkorporationskommission eingesetzt, die diese Enteignung vorzunehmen hatte, welche wegen des Umfangs verschiedene Unterkommissionen einsetzte.
Eine dieser Subdelegiertenkommissionen, von der hier die Rede ist, hatte dafür zu sorgen, daß die Urbarialrückstände und die Colonical-Investituren auf den Besitztümern des Zagreber Bistums jenseits der Kupa und der Save (z.B. Topusko, Hrasto vica, Sisak, Topolovac, Letov anić, Gore) und die einiger Adeliger, z. B. des Grafen Drašković (Steničnjak, Rečica) rechtmäßig eingehoben und verrechnet würden. Die Subdelegiertenkommission sandte den Bericht über ihre Arbeit an den ungarischen Statthalterrat, und zwar noch im selben Jahr (1784), und diese an den Hof in Wien und den Herrscher, und es lag die Meinung über einzelne Schlußfolgerungen der Subdelegiertenkommission bei.

Keywords

Hrčak ID:

323891

URI

https://hrcak.srce.hr/323891

Publication date:

1.5.1994.

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