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Izvorni znanstveni članak

Die Abgrenzung zwischen Reiseveranstalter und Reisevermittler

Vilim Gorenc
Andrea Pešutić


Puni tekst: hrvatski pdf 124 Kb

str. 17-44

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Sažetak

Die Aufnahme der Pauschalreiserichtlinie in das kroatische Obligationengesetz (OG) hat Neuerungen in die bestehende rechtliche Regelung des Reisevertrags eingeführt, die zusätzliche Überlegungen erforderlich machen. Dies bezieht sich insbesondere auf die Abgrenzung zwischen Reiseveranstalter und Reisevermittler, weil auf Grund der unterschiedlichen Verantwortung des Reiseveranstalters und des Reisevermittlers auch der Schutz des Empfängers ihrer Dienstleistungen, der zu den wesentlichen Zwecken der rechtlichen Gestaltung des Vertrags gehört, unterschiedlich ausfällt.
Da das EU-Recht und die meisten nationalen Gesetzgebungen keinen gesonderten Reisevertrag kennen, ergibt sich der Anwendungsbereich beider Verträge aus dem Anwendungsbereich des Vertrags über die Veranstaltung der Reise. Um den Anwendungsbereich der Bestimmungen des Reisevertrags feststellen zu können, bedarf es einer präzisen und klaren Definition des Vertragsgegenstandes und der Vertragsparteien. Wegen unklarer Definitionen und schlechter Übersetzungen der Richtlinie sowie des Nebeneinanders von kontinentalem und angelsächsischem Recht gibt es auch im EU-Recht immer noch Unsicherheiten in der Anwendung einzelner Ausdrücke, z.B. der im Voraus festgelegten Verbindung von Dienstleistungen und der festgelegten Leistungsdauer, die für die Abgrenzung zwischen Veranstalter und Vermittler relevant sind. In Kroatien bestehen bezüglich dieser Ausdrücke ebenfalls Unterschiede zwischen den Bestimmungen des Obligationengesetzes und des Gesetzes über das Tourismusgewerbe (GTG) Da die Richtlinie nur ein Minimum an materiellrechtlicher Regelung enthält, das von den EU-Mitgliedsstaaten in die jeweils eigene Gesetzgebung aufzunehmen ist, und die nationalen Vorschriften zum Ziel des Schutzes der Touristen die Materie auch strenger regeln können (Art. 8 der Richtlinie), empfehlen die Autoren hinsichtlich der die veranstaltete Reise ausmachenden Dienstleistungen die Auslegung, dass im Nachhinein vereinbarte Dienstleistungen als Vertragsänderung und damit als Bestandteil der Pauschalreise gelten. Hinsichtlich der Leistungsdauers vertreten die Autoren die Auffassung, dass Ausflüge als veranstaltete Reisen zu betrachten sind, weil eine große Anzahl von Touristen in Kroatien Ausflugsangebote wahrnehmen und auf diese Weise ihr Schutz intensiviert wird.
Auch im Zusammenhang mit den Begriffen des Veranstalters und des Vermittlers enthalten die Regelungen in der Richtlinie, im OG und GTG gewisse Vagheiten und Unstimmigkeiten. Was den professionellen Status betrifft, sind die Autoren der Ansicht, dass die Bestimmungen des GTG angewandt werden sollten, nach denen jeder, der Reiseverträge abschließt, als Reiseagentur registriert sein muss, wobei natürlich die gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen greifen. Ebenfalls muss bei der Abgrenzung zwischen Vermittler und Veranstalter die Bestimmung des § 905 Abs. 2 OG zur Anwendung kommen, derzufolge ein Vermittler nur dann als Veranstalter gilt, wenn in der Reisebestätigung seine Eigenschaft als Vermittler nicht gesondert angeführt ist.

Ključne riječi

Reiseveranstalter; Reisevermittler; Reiseverträge; Pauschalreiserichtlinie; Obligationengesetz; Gesetz über das Tourismusgewerbe

Hrčak ID:

6427

URI

https://hrcak.srce.hr/6427

Datum izdavanja:

5.12.2006.

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