Izvorni znanstveni članak
Die Position von (qualifizierten) Anlegern und neue Anlageformen nach dem Investmentfondsgesetz
Edita Čulinović-Herc
Sažetak
Das neue Investmentfondsgesetz beinhaltet neue Regeln zur Portfoliozusammensetzung für die jeweiligen Fondstypen und schreibt detailliert vor, welche Anlagebeschränkungen zu beachten sind. Dabei wurde das europäische Modell, das so genannte UCITS III, zugrundegelegt, das zur Angleichung der Vorschriften über die offenen Investmentfonds führte. Eine Neuheit ist auch die Anpassung der Fonds an die Bedürfnisse der so genannten qualifizierten Anleger. Diese Personen können nicht mehr mit institutionellen Anlegern gleichgesetzt werden, weil es sich auch um natürliche Personen handeln kann, sofern sie über die gesetzlich vorgeschriebenen Vermögens- und Bargeldbeträge verfügen. Dennoch ist der Begriff des qualifizierten Anlegers im kroatischen Recht nicht mit dem im europäischen Recht harmonisiert, weil der kroatische Gesetzgeber diesen Begriff ausschließlich an die (nicht angepassten) Vermögensanforderungen bindet, während das europäische Recht von natürlichen Personen auch die Erfüllung anderer Voraussetzungen verlangt. Ein so großzügiges Verständnis des qualifizierten Anlegers ermöglicht ausländischen qualifizierten Anlegern einen massiven Eintritt auf den kroatischen Investmentfondsmarkt bei Erfüllung geringerer Anforderungen als nach europäischem Recht. Mit dem EU-Beitritt Kroatiens werden ausländische Fondsmanager ihre Produkte grenzüberschreitend anbieten können, weshalb nur die Reifung und Profilierung der Kriterien für Anleger und Fondsprodukte auf dem kroatischen Markt den Bestand der inländischen Fonds ab dem Zeitpunkt sichern kann, in dem sie in den Wettbewerb auf dem europäischen Binnenmarkt eintreten. Für über öffentliches Angebot funktionierende Fonds, die auf ein breites Anlegerpublikum ausgerichtet sind, gibt es zahlreiche Anlagebeschränkungen für die jeweiligen zulässigen Anlagegegenstände, was eine systematische Darstellung erschwert. Bei offenen Fonds, die über öffentliche Angebote funktionieren, sind wegen ihrer Ausrichtung auf die Öffentlichkeit und der Tatsache, dass der Anteilschein ein jederzeit veräußerbares Wertpapier darstellt, die Anlagen dieser Fonds auf die in höchstem Maße liquiden Finanzinstrumente orientiert, d.h. auf notierte Wertpapiere, so dass (in der Regel) in nichtnotierten Wertpapieren höchstens 10% des Gesamtnettowerts des Fondsvermögens angelegt sein darf. Bei geschlossenen Fonds über öffentliches Angebot, die Aktiengesellschaften sind, gilt für Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente eines Emittenten die Regel „bis zu 15% des Gesamtnettowerts des Fondsvermögens“, obwohl dazu auch sehr viele Ausnahmen zu verzeichnen sind. Geschlossene Fonds sind juristische Personen, werden in das Handelsregister eingetragen und verfügen über die üblicherweise einer Aktiengesellschaft zugehörigen Organe. Eine solche (öffentliche) Aktiengesellschaft muss börsennotiert sein und handelt somit unter dem wachsamen Auge der Öffentlichkeit. Daher erscheint die Gründung und Verwaltung eines offenen Fonds einfacher und billiger, umso mehr als die Kapitalanlagegesellschaft auch die Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung haben kann, obwohl das Stammkapital das vorgeschriebene Gründungskapital für eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung bei weitem übersteigt. Wenn ein offener Fonds keine Aktiengesellschaft ist, ist er nicht an der Börse notiert. Ein offener Fonds ist von Anfang an mit geringeren Kosten belastet und daher im Sinne der gesamtwirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sicher die erste Wahl für die Kapitalanlagegesellschaft. Die Anleger wiederum entscheiden sich eher für diese Fonds, weil sie sich ihren Anteilschein jederzeit auszahlen lassen können. Das in neuerer Zeit zu beobachtende verstärkte Auftreten von Investmentfonds mit hohen Renditen, hinter denen das Kapital von Einzelpersonen steht und nicht Finanzkonglomerate, wirft die Frage auf, ob sie den Wettbewerb mit Fonds, hinter denen das Kapital von Banken steht, aufnehmen beziehungsweise in welchem Maße sie die für dieses Segment der Finanzindustrie spezifischen Risiken neutralisieren können. Was man jedoch definitiv als Trend feststellen kann, ist der Eintritt von Investmentfonds in die Aktionärsstruktur, wie aus den Angaben der kroatischen Zentralen Depotanstalt zu den 10 größten Wertpapierinhabern zu entnehmen ist. Daher wird es interessant sein zu verfolgen, inwiefern sich der Druck der „Renditemaximierung“, dem die Fondsmanager ausgesetzt sind, auf den Vorstand der Aktiengesellschaft, in deren Aktien der Fonds investiert hat, übertragen wird, insbesondere wenn die Beteiligung des Fonds am Grundkapital der Aktiengesellschaft erheblich ist.
Ključne riječi
Investmentfonds; qualifizierte Anleger; UCITS III; Investmentfondsgesetz
Hrčak ID:
6428
URI
Datum izdavanja:
5.12.2006.
Posjeta: 4.768 *