Izvorni znanstveni članak
Gründe für die Aussetzung der Zahlung von Bankgarantien auf erstes Anfordern
Branko Vukmir
Sažetak
Seit ihrer Einführung als Instrument internationaler Handelsgeschäfte stoßen Bankgarantien auf erstes Anfordern auf den Widerstand jener, die von den mit ihrer Ausstellung verbundenen Risiken am meisten betroffen sind. Die Gründe für diesen Widerstand liegen in der Tatsache, dass die Banken den Garantiebetrag auf einfache Anforderung des Begünstigten, ungeachtet der Berechtigung seiner Forderungen, ohne Einrede zahlen mussten. Der einzige zulässige Grund für die Zahlungsverweigerung war nachweislicher Betrug, nicht aber andere Gründe und Tatsachen aus dem Grundgeschäft. Als Folge dieser Widerstände wurde 1978 durch die Internationale Handelskammer in Paris die Einheitliche Richtlinie für Vertragsgarantien erlassen, deren Zweck es war, die Handelspraxis der unwiderruflichen Zahlung auf erstes Anfordern abzuändern und durch die Zahlung auf Grund eines Schiedsspruches oder gerichtlichen Urteils zu ersetzen. Der Versuch scheiterte, die Richtlinie hat sich in der Praxis nie durchgesetzt. Dennoch haben die Bestrebungen, die Rolle der Garantien auf erstes Anfordern zu schwächen, nie aufgehört. In den vergangenen zwei Jahrzehnten wurde in mehreren Schiedssprüchen der Standpunkt bezogen, Begünstigte sollten Bankgarantien auf erstes Anfordern nicht schon in Anspruch nehmen dürfen, sobald das Schiedsverfahren zwischen Auftraggeber und Begünstigtem aufgenommen ist. Diese Entscheidungen wurden von einigen Autoren begrüßt. Nach Ansicht des Autors dieser Arbeit ist ein solcher Standpunkt nicht gerechtfertigt, da die Garantien auf erstes Anfordern den Begünstigten zur Sicherung ihrer Kosten und ihnen als Folge von Handlungen des Auftraggebers entstandener Schäden dienen sollen, gleich wann sie sich entschließen, letzteren zur Zahlung aufzufordern.
Ključne riječi
Bankgarantien auf erstes Anfordern; Einheitliche Richtlinie für Vertragsgarantien; Schiedsspruch
Hrčak ID:
6434
URI
Datum izdavanja:
5.12.2006.
Posjeta: 8.878 *