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Haftung für Nichtvermögensschäden wegen Verletzung es Reiseveranstaltungsvertrags
Petar Klarić
Sažetak
Durch Begründung der vertraglichen Haftung für Nichtvermögensschäden hat das neue Obligationengesetz von 2005 endgültig das Dogma vom ausschließlichen Vermögenswert der Leistung verworfen, den Vertrag auch als Vermittlungsintrument für Nichtvermögensgüter und –bedürfnisse des Menschen akzeptiert und die Einheitlichkeit der Haftung für Nichtvermögensschäden sichergestellt. Dies bedeutet die Bestätigung der Erkenntnis, dass ein Nichtvermögensschaden durch Verletzung einer vertraglichen Verpflichtung entstehen kann, unabhängig davon, ob es sich um eine Leistung mit oder ohne Vermögenscharakter handelt.
Die Rechtsgrundlage für die Haftung des Reiseveranstalters für Vermögens- und Nichtvermögensschäden bilden die Bestimmungen des § 346 Abs. 1 und § 888 OG. Der Reiseveranstalter haftet für den gesamten Schaden, den er dem Reisenden durch Nichterfüllung, teilweise Erfüllung oder Schlechterfüllung der vertraglich oder durch die Vorschriften des Obligationengesetzes vorgesehenen Verpflichtungen zufügt. Vertragsklauseln, durch die die Haftung des Reiseveranstalters für dem Reisenden durch Verletzung seiner vertraglichen Verpflichtungen zugefügten Schäden ausgeschlossen oder eingeschränkt wird, sind nichtig. Es ist jedoch zulässig, vertraglich im Vorhinein einen Schadensersatzhöchstbetrag festzusetzen, vorausgesetzt, ein auf diese Weise bestimmter Betrag ist nicht offenkundig unverhältnismäßig zum Schaden, der Schaden wurde nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht und ist keine Folge einer Körperverletzung.
Der Reiseveranstalter haftet für jenen Nichtvermögensschaden, den er bei Vertragsabschluss als mögliche Folge einer Verletzung des Reiseveranstaltungsvertrags hätte vorhersehen müssen unter Berücksichtigung der Tatsachen, von denen er zu jenem Zeitpunkt Kenntnis hatte oder hätte haben müssen. Beruht die Vertragsverletzung jedoch auf Betrug, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, so wird der Ersatz des gesamten Nichtvermögensschadens geschuldet.
Eine billige Entschädigung in Geld wird für erlittenen Nichtvermögensschaden gerichtlich nur dann zugesprochen, wenn dies die Schwere der Verletzung des Persönlichkeitsrechts wegen Nichterfüllung, teilweiser Erfüllung oder Schlechterfüllung einzelner Leistungen aus dem vertraglich vereinbarten Reiseprogramm rechtfertigt. Bei der Bemessung der billigen Entschädigung in Geld wird der Intensität und Dauer der durch die Verletzung des Persönlichkeitsrechts verursachten körperlichen und seelischen Schmerzen Rechnung getragen.
Auch eine vorvertragliche Haftung für Nichtvermögensschäden ist möglich.
Ključne riječi
Nichtvermögensschaden; Pauschalreisevertrag; Schadenshaftung
Hrčak ID:
6438
URI
Datum izdavanja:
5.12.2006.
Posjeta: 4.614 *