Izvorni znanstveni članak
Verschuldensunabhängige Schadenshaftung nach dem neuen Kroatischen und nach Europäischem Recht
Deša Mlikotin Tomić
Sažetak
Die rechtlichen Fragen beim Verbraucherschutz erstrecken sich auch auf wichtige Teile des Zivilrechts zur Schadenshaftung. Es handelt sich um eine lex specialis, anwendbar auf natürliche Personen, die durch ein fehlerhaftes Produkt geschädigt wurden. Ersetzt wird nur der Vermögensschaden, der durch Tod, Körperverletzung oder an einer Sache entstanden ist, wobei der Geschädigte stets eine natürliche Person ist. Die Regelung dieser Materie im europäischen Recht, genauer in der Richtlinie des Rates 374/85, sollte die Rechtslage des geschädigten Verbrauchers dadurch verbessern, dass der Beweis des Verschuldens des Schädigers erleichtert wurde. Dies wurde durch die Einführung der objektiven, verschuldensunabhängigen Haftung erreicht, die als Gefährdungshaftung (strict liability) in den frühen Sechzigern in der US-amerikanischen Rechtsprechung ihre Gestalt fand. Die neuen Vorschriften des Obligationengesetzes (OG) sind insofern fortschrittlicher, als sie den geschädigten Verbraucher eindeutig in den Mittelpunkt stellen. Die Unterschiede zwischen vertraglichen und außervertraglichen Schadensersatzpflichten werden vom Standpunkt des Geschädigten praktisch aufgehoben. Obwohl die Richtlinie 374/85, und dementsprechend auch die Neuheiten des OG grundsätzlich von der verschuldensunabhängigen Haftung ausgehen, kann man aus der Gesamtheit der maßgeblichen Vorschriften und ihrer zusammenhängenden Deutung nicht schließen, dass es sich um ein absolutes Kausalitätsprinzip per se handelt, obwohl auch eine solche Haftung in Frage kommt. Bei Berufung auf einen Haftungsausschluss- oder –einschränkungsgrund besteht die Möglichkeit der Haftungsbefreiung, jedoch auf den Grundlagen der Verschuldensvermutung, weil die Beweislast beim Hersteller liegt. Die Autorin ist der Auffassung, dass die Ausnahmen Inhalt und Neuheit des Prinzips der objektiven Haftung nicht in Frage stellen, selbst dann, wenn relative Kausalität vorliegt. (Der Hersteller haftet ungeachtet des Verschuldens, aber...). Eine wichtige Neuerung ist das absolute Verbot, die Haftung vertraglich auszuschließen oder einzuschränken. Es bezieht sich auf den Hersteller, was auch den Importeur und jeden Unternehmer miteinbezieht, der die Ware in den Verkehr bringt. Die Übergangsvorschriften des OG müssten die Frage der zeitlichen Gültigkeit dieses Verbots regeln, da die modernen Warenbeschaffungs- und -lieferungsverträge als moderne Abwandlungen von Dauerkaufverträgen mit einer langen Laufzeit oder auch unbefristet abgeschlossen werden. Den größten Neuheitswert und Nutzen von der neuen Regelung und Übernahme der Richtlinie 374/85 sieht die Autorin im Imperativ der Bestimmungen, die den Hersteller zu einer schadensersatzpflichtigen Person erklären. Zu diesem Begriff gehören die bisher von der Schadenshaftung ausgenommenen Importeure, Personen, die sich als Hersteller ausgeben (Warenzeichengeber) und in absehbarer Zeit auch die Vertreiber. Leider vermeidet das OG in dem Bestreben, seine terminologische Integrität zu wahren, die modernen Begriffe des autonomen Handelsrechts, den Vertreiber und Lieferanten und definiert dadurch den sekundären Haftungsschuldner unzureichend klar. Durch Auslassung des Begriffs des Lieferanten (supplier) und die deskriptive Definition dieses wichtigen Begriffs als „die Ware in den Verkehr bringende Person“ wird den Gerichten die erschwerte Aufgabe der Deutung und Anwendung des OG und der Rechtsdoktrin die Erforschung und Deutung der europäischen Praxis und Rechtsvorschriften zugewiesen.
Ključne riječi
Schadensersatz; verschuldensunabhängige Haftung; Kausalität; Fehlerhaftigkeit; Haftungsausschluss; Haftungsvermutung; Richtlinie 374/85; fehlerhaftes Produkt; Verbraucherschutz; Wettbewerbsschutz; sicheres Produk; , fehlerfreies Produkt; Hersteller; Import
Hrčak ID:
6440
URI
Datum izdavanja:
5.12.2006.
Posjeta: 6.839 *