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Izvorni znanstveni članak

Das Recht auf Gehör und die Rechtsnormen

Aleš Galič


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str. 479-500

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Sažetak

Anlässlich der Reform des slowenischen Zivilprozessrechts aus dem Jahr 1999 wird im folgenden Artikel - im Rahmen des umfassenderen Problemkomplexes des Verfassungsrechts auf Gehör (right to be hear) und des Verhältnisses des Gesetzgebers den Anforderungen gegenüber, die im Namen dieses Rechts auf ihn gestellt werden - insbesondere vom Standpunkt der Rechtsprechung des deutschen Bundesverfassungsgerichts aus zuerst die Frage erörtert, ob sich dieses Verfassungsrecht auch auf die Rechtsgrundlage der Streitigkeit bezieht und ob daraus die Verpflichtung des Gerichts hervorgeht, den Parteien seine Rechtsstellungnahme mitzuteilen und sie mit ihnen zu erörtern, bzw. die Frage, in welchen Fällen die Unterlassung solcher Erörterung nicht nur eine Verletzung des Gesetzes, sondern auch eine Verletzung des Verfassungsrechts darstellt. Im Zusammenhang mit diesen Fragen wird aufgrund der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte versucht, auch die Frage zu beantworten, ob das Recht auf Gehör außerdem die Voraussetzung beinhaltet, es den Parteien zu ermöglichen, sich zu den Stellungnahmen zu äußern, die ein bestimmtes Organ (z.B. der Staatsanwalt) dem Gericht im Prozess zwischen zwei anderen Personen mitteilen kann.

Ključne riječi

Recht auf Gehör; Slowenien; Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

Hrčak ID:

5119

URI

https://hrcak.srce.hr/5119

Datum izdavanja:

20.4.2006.

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