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Klage auf Nichtigkeitserklärung der Schiedsgerichtsentscheidung

Krešimir Musa


Puni tekst: hrvatski pdf 149 Kb

str. 801-840

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Sažetak

Das Verfassungsgericht der Republik Kroatien hatte am 17. November 1999 über zwei Verfassungsklagen zu entscheiden, die die Aufhebung einer Schiedsgerichtentscheidung des Ständigen Schiedsgerichts der Kroatischen Wirtschaftskammer angestrebten.
Beide Klagen wurden ohne vorheriges Verfahren auf Nichtigkeitserklärung der Schiedsgerichtsentscheidung vor dem ordentlichen Gericht nach Art. 484-487 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhoben. Beide Klagen wurden abgewiesen. Beide Klagen wurden schon im Referat von Triva ausführlich erörtert. Im folgenden Artikel werden die Klage auf Nichtigkeitserklärung und die Verfassungsklage behandelt sowie Bezug auf die erwähnten Verfassungsklagen genommen und untersucht, ob die darin angeführten Gründe in Verbindung mit den Bestimmungen der ZPO über die Nichtigkeitserklärung der Schiedsgerichtsentscheidung vor dem Handelsgericht zu bringen wären.
Einleitend wird erläutert, was ein Schiedsgericht ist und die grundlegenden Gesetzesbestimmungen über die Schiedsgerichte angeführt, um anschließend auszuführen, bei welchen Schiedsgerichten es sich um echte Schiedsgerichte handelt und mit welchen Rechtsmitteln die Entscheidung des Schiedsgerichts angefochten werden kann. Es folgen Erörterungen über die Schiedsgerichtsentscheidung und die grundlegenden Bestimmungen über die Nichtigkeitserklärung der Schiedsgerichtentscheidung auf Grund der Klage nach Art. 484-487 der ZPO sowie Ausführungen über die Gründe, die die Erhebung der Klage auf Nichtigkeitserklärung der Schiedsgerichtsentscheidung rechtfertigen, als auch darüber, in welchem Fall die Verfassungsklage eingereicht werden kann. Abschließend werden die beiden Verfassungsklagen umrissen. Nach der Analyse der Gründe, die in den beiden Klagen, die als Klagen auf Nichtigkeitserklärung der Schiedsgerichtsentscheidung angesehen werden, vorgebracht werden, wird die Meinung vorgetragen, nur die in der ersten Klage angeführten Gründe, die sich auf die Zuständigkeit des Schiedsgerichts beziehen, könnten als Gründe für die Nichtigkeitserklärung der Schiedsgerichtsentscheidung nach den Bestimmungen der ZPO vor dem ordentlichen Gericht in Frage kommen, während alle anderen Gründe weder zu den Bestimmungen des Art. 485 zuzuordnen noch Gegenstand der Verhandlung vor dem ordentlichen Gericht sein könnten.

Ključne riječi

Schiedsgerichtsentscheidung; Nichtigkeitserklärung des Urteilsspruchs; Verfassungsklage

Hrčak ID:

5128

URI

https://hrcak.srce.hr/5128

Datum izdavanja:

20.4.2006.

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