Skoči na glavni sadržaj

Izvorni znanstveni članak

Das Wegerecht auf öffentliche Immobilien wegen Ausbau elektronischer Kommunikationsinfrastruktur

Justina Bajt ; T-com d.d., Zagreb


Puni tekst: hrvatski pdf 437 Kb

str. 221-250

preuzimanja: 2.384

citiraj


Sažetak

Die Autorin untersucht in ihrer Arbeit die Implementierung des Rechtsinstituts „right of way“ (das Wegerecht) aus der EU-Richtlinie 2002/21/EC in die Rechtsordnung der Republik Kroatien. Das Wegerecht ist das Recht, das sich auf die Nutzung von öffentlichen und anderen Immobilien wegen Ausbau, Aufstellung, Nutzung, Instandhaltung und Entwicklung der elektronischen Kommunikationsinfrastruktur bezieht. Das vom Gesetz über elektronische Kommunikationen der Infrastruktur festgestellte öfffentliche und staatliche Bauinteresse an der Aufstellung und Entwicklung der Kommunikationsinfrastruktur ermöglicht den Anlegern in den Infrastrukturausbau, die in meisten Fällen auch Operatoren für öffentliche Kommunikationsnetze sind, dass sie, unter vom Gesetz festgestellten Vorrechtsbedingungen, das Gemeingut und Immobilien in Eigentum von Personen aus dem öffentlichen Recht (des Staats und der lokalen Gemeinschaften) aufgrund des Wegerechtes nutzen.
Die Autorin zieht die Folgerung, dass die Erlassung des Gesetzes über elektronische Kommunikationen im Jahre 2008 den Infrastrukturoperatoren das Wegerecht auf die im Moment des Inkraftetretens des genannten Gesetzes ausgebaute elektronische Kommunikationsinfrastruktur und auf die nach dem 1. Juli 2008 ausbauende Infrastruktur ermöglichte. Infolge der Erlassung des Gesetzes über Änderungen und Ergänzungen des Gesetzes über elektronische Kommunikationen im Jahr 2011 sind groβe Änderungen in der Anwendung des Wegerechstinstituts wegen Ausbau neuer Infrastruktur zu Stande gekommen. Da die Möglichkeit des Erwerbs des Wegerechtes auf das Allgemeingut und auf die öffentlichen und anderen Immobilien wegen Ausbau neuer elektronischen Kommunikationsinfrastruktur durchgestrichen wurde, und das Wegerechtsinstitut nur auf vorherig ausgebaute Infrastruktur anwendbar ist, vertritt Autorin die Meinung, dass solche Gesetzesbeschlüsse einen negativen Einfluss auf weitere Entwicklung der elektronischen Kommunikationsinfrastruktur ausüben werden. Sie ist auch der Meinung, dass es sehr wenige Wahrscheinlichkeit zum Infrastrukturausbau ohne geregelte Verhältnisse mit dem Allgemeingutverwalter bzw. mit den Eigentümern der öffentlichen und anderen Immobilien gemäβ der sachlich-rechtlichen Ordnung gibt, was in der Republik Kroatien in diesem Moment bedeutet, dass man die Regelung der grundbuchamtlichen Verhältnissen abwarten muss. Gesetzesänderungen aus dem Jahr 2011 stehen eigentlich im Gegensatz mit den im Art. 11 der EU-Richtlinie 2002/21/EC festgelegten Prinzipien, welche in das Gesetz über elektronische Kommunikationen aus dem Jahr 2008 implementiert wurden und welche sich auf den Ausbau der neuen elektronischen Kommunikationsinfrastruktur beziehen. Deswegen schlägt die Autorin vor, dass die kroatischen Vorschriften über das Wegerecht und die genannte Richtlinie, welche die Ermöglichung der einfachen Regelung von Nutzung der öffentlichen und anderen Immobilien wegen Ausbau neuer elektronischen Kommunikationsinfrastruktur zum Ziel hat, in Übereinstimmung gebracht werden.

Ključne riječi

Wegerecht; elektronische Kommunikationsinfrastruktur; Eigentum; Allgemeingut; öffentliche Immonbilien

Hrčak ID:

87710

URI

https://hrcak.srce.hr/87710

Datum izdavanja:

16.4.2012.

Podaci na drugim jezicima: hrvatski engleski talijanski

Posjeta: 3.830 *