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Der Raum des Rechts und das internationale Privatrecht

Jürgen Basedow ; Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht; Universität Hamburg


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str. 23-38

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Ziel der europäischen Integration ist es unter anderem, einen „Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts“ zu schaffen, siehe Art. 67 AEUV. Der Beitrag geht der Frage nach, was im Zivilrecht unter einem „Raum des Rechts“ zu verstehen ist, wenn es doch in diesem Raum gar kein einheitliches Recht gibt, und Art. 81 AEUV auch nur zu einer justiziellen Zusammenarbeit „in Zivilsachen mit grenzüberschreitenden Bezügen“ ermächtigt, nicht aber zur Schaffung eines europaweit einheitlichen Rechts. Das Konzept des Rechts oder besser: der Gerechtigkeit, das der Vertrag hier zugrunde legt, wird identifiziert als das Konzept Savignys vom internationalen Privatrecht: Jedes Rechtsverhältnis soll innerhalb der gesamten Union unabhängig von dem angerufenen Gericht nach demselben materiellen Recht beurteilt werden. Wo eine bestimmte Rechtslage durch Registrierung oder gerichtliche Entscheidung erst einmal entstanden ist, soll sie danach unionsweite Anerkennung genießen.
Ähnlich wie der europäische Binnenmarkt wird der Raum des Rechts eine Bedeutung nach innen für die beteiligten Mitgliedstaaten sowie eine Bedeutung nach außen gegenüber Drittstaaten haben. Der Beitrag zeichnet die allmähliche Herausbildung gemeinsamer Regeln für diese Außenbeziehungen nach. Die Verfestigung einer solchen, vom einzelnen Mitgliedstaat unabhängigen gemeinsamen Perspektive ist im Bereich der internationalen Zuständigkeit auf Entscheidungen des Gerichtshofs zurückzuführen, denen die Gesetzgebung nun folgen wird. Was das anwendbare Recht betrifft, so knüpft der Erlass von Kollisionsnormen mit universellem Anwendungsbereich an vorangegangene Übereinkommen der Mitgliedstaaten an.
Die Bauzeichnungen für den Raum des Rechts in den Artikeln 65 ff. EG und jetzt Art. 81 AEUV weisen freilich auch auf Defizite dieser Konstruktion hin: Das Erfordernis der Einstimmigkeit im Rat in Fragen des internationalen Familienrechts sowie die eingeschränkte Geltung für die drei Mitgliedstaaten Dänemark, Irland und das Vereinigte Königreich ermöglichen ein Europa à la carte, das mit den Grundvorstellungen der europäischen Integration nicht vereinbar ist. Inwieweit andere Institutionen des Vertrages wie die Unionsbürgerschaft oder die Verkehrsfreiheiten oder andere Ermächtigungsgrundlagen Abhilfe schaffen können, ist bislang offen und bleibt abzuwarten.
Verändert hat sich nicht nur die Rolle des internationalen Privatrechts nach außen gegenüber Drittstaaten, sondern auch die Funktion im Inneren. Wo es früher für die einzelnen Staaten als Herren des IPR unausgesprochen immer darum ging, den Institutionen ihres eigenen Rechts Flankenschutz gegenüber Beschränkungen aus dem Ausland zu gewähren, kann die Union diese Funktion allenfalls gegenüber Drittstaaten wahrnehmen. Im Inneren hat es dagegen ein Schisma zwischen dem Gesetzgeber des IPR und dem Gesetzgeber des materiellen Rechts gegeben. Dadurch ist der kollisionsrechtliche Gesetzgeber von einem Mitspieler im internationalen Wettbewerb der Rechtsordnungen zu einem Schiedsrichter in dem innergemeinschaftlichen Wettstreit geworden.

Ključne riječi

Der Raum des Rechts; Außenbeziehungen; Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen und andere EU-Politiken; Internationales Privatrecht

Hrčak ID:

91375

URI

https://hrcak.srce.hr/91375

Datum izdavanja:

3.5.2012.

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