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Die neue gesetzliche Unterhaltsregelung in der Republik Slowenien

Barbara Novak


Puni tekst: engleski pdf 103 Kb

str. 743-760

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Die jüngsten Änderungen in der slowenischen Gesetzgebung zum Familienrecht waren dringend erforderlich, da die materiellrechtlichen Bestimmungen zum Unterhalt im Gesetz über Ehe und Familienbeziehungen praktisch unverändert seit 1977 in Kraft waren. In den über zwanzig Jahren ihrer Anwendung hat das Fallrecht zahlreiche Mängel und Gesetzeslücken ans Licht gebracht. Einerseits durch die Entwicklung der Rechstheorie, andererseits infolge der Veränderungen im sozialen Umfeld nach der Unabhängigkeit der Republik Slowenien kamen neue Fragen auf (z. B. die Frage, ob Parteien eine eigene Unterhaltsvereinbarung in Form eines notariellen Protokolls treffen dürfen).
Im Fallrecht wie in der Praxis der Sozialbehörden versuchte man, Unterhaltsangelegenheiten, zu denen das Gesetz schwieg, durch analoge Anwendung individueller Prinzipien und Regeln des Familienrechts zu lösen. Solche ungeschriebenen Regeln beeinträchtigten die Transparenz von Unterhaltsregelungen und damit die Rechtssicherheit der Bürger. Vereinzelt begründeten sie sogar neue Regeln. Eine solche rechtliche Regelung des Unterhaltsrechts, das ein existentielles Recht darstellt, war nicht mehr zufrieden stellend. Daher musste dieser Bereich, der schwerwiegende Folgen für das Leben des Unterhaltsberechtigten wie auch das des Unterhaltsverpflichteten haben kann, so bald wie möglich neu geregelt werden. Sowohl die rechtliche Regelung des Unterhalts als auch die der Eltern-Kind-Beziehungen wurde deshalb geändert.
Ein Gatte, der nicht die erforderlichen Mittel zum Leben hat und ohne eigenes Verschulden arbeitslos ist, behält auch weiterhin den Anspruch, vom anderen Gatten selbst nach der Scheidung Unterhalt zu bekommen,. Er oder sie kann dies entweder im Scheidungsverfahren beantragen oder in einem individuellen Verfahren innerhalb eines Jahres nach der rechtskräftigen Scheidung. Der Unterhalt wird nach den Bedürfnissen des Beantragenden und der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten als monatliche Vorauszahlung zugesprochen. Ausnahmsweise kann Unterhalt als einmalige Zahlung oder in anderer Weise angeordnet werden, sofern den Unterhaltsbetroffenen dadurch keine unbillige Härte widerfahren würde. Ehegatten können im Zuge der Scheidung den Unterhalt auch untereinander vereinbaren. Eine solche Vereinbarung wird in Form eines vollstreckbaren notariellen Protokolls beim Notar getroffen.
Die Unterhaltsverpflichtung zwischen Kindern und Eltern ist auch weiterhin gegenseitig: Eltern sind verpflichtet, ihre Kinder zu unterhalten, und volljährige Kinder sind verpflichtet, ihre Eltern zu unterstützen, falls diese nicht ausreichende Mittel zum Leben haben und nicht beschaffen können.
Eltern sind verpflichtet, ihre Kinder gewöhnlich bis zur Volljährigkeit zu unterhalten. Ihre Fähigkeit zur Unterhaltsleistung wird nach ihren materiellen und produktiven Möglichkeiten beurteilt. Der Unterhalt muss hoch genug sein, um das Wohl des Kindes zu garantieren. Dies bedeutet, dass er für eine erfolgreiche Gesamtentwicklung des Kindes angemessen sein muss. Volljährige Kinder müssen von ihren Eltern nur dann unterhalten werden, wenn sie eine Vollzeitausbildung machen. Die formale Position des Kindes in der Ausbildung ist nicht entscheidend für die Unterhaltspflicht. Heute ist der Zeitraum, bis wann eine von ihren Eltern unterhaltene Person Anspruch auf Vollzeitausbildung hat, gesetzlich auf 26 Jahre beschränkt. Auch zum Kindesunterhalt ist eine Vereinbarung möglich. Eltern können vor Gericht eine Unterhaltsvereinbarung für minderjährige Kinder schließen. Unterhaltsvereinbarungen für volljährige Kinder werden als vollstreckbares notarielles Protokoll getroffen wie auch andere Unterhaltsvereinbarungen zwischen volljährigen Personen, etwa eine Unterhaltsvereinbarung zwischen Ehegatten oder nichtunterhaltenen Eltern.

Ključne riječi

Familienrecht; Autonomie der Parteien; Unterhalt; Kinderschutz; Gleichheit der Ehegatten

Hrčak ID:

17487

URI

https://hrcak.srce.hr/17487

Datum izdavanja:

10.11.2007.

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Posjeta: 3.110 *