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Das Verlöbnisstatut im kroatischen Internationalen Privatrecht

Vilim Bouček ; Pravni fakultet Sveučilišta u Zagrebu, Hrvatska


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str. 715-745

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Das kroatische Internationale Privatrecht enthält wie viele komparative Rechtsordnungen keine geschriebene Kollisionsnorm für das Verlöbnisstatut. Im Sinne von § 2 des kroatischen Gesetzes zum Internationalen Privatrecht muss die Gesetzeslücke somit durch Analogie geschlossen werden, indem für das Verlöbnisstatut ungeschriebene Kollisionsnormen bestimmt werden. Neben der analogen Anwendung der Bestimmungen des kroatischen IPRG schlägt der Autor dazu auch die Anwendung bestimmter zeitgenössischer rechtlicher Regelungen aus den deutschen, österreichischen und schweizerischen Regelwerken zum Internationalen Privatrecht vor, also aus jenen Rechtsordnungen, die gemeinsam mit der kroatischen der mitteleuropäischen Untergruppe unter den kontintenaleuropäischen Rechtsordnungen angehören.

Gemäß den rechtlichen Normen dieser Rechtsordnungen sind, genau wie im älteren kroatischen Internationalen Privatrecht (z. B. Eisner), nach herrschender Meinung analog die Kollisionsvorschriften des internationalen Familienrechts zum Ehestatut anzuwenden.

Infolgedessen schlägt der Autor vor, die materiellrechtlichen Voraussetzungen für das Eingehen des Verlöbnisses analog der Bestimmung des § 32 Abs. 1 des kroatischen IPRG zu beurteilen, d. h. für jeden Verlobten nach seinem Heimatrecht beziehungsweise seinem Personalstatut zum Zeitpunkt der Verlobung.

Bezüglich der Form schlägt der Autor vor, dass gemäß § 7 IPRG (Form des Rechtsgeschäfts oder der Rechtshandlung) das Verlöbnis wirksam sein soll, wenn es dies nach dem Recht des Ortes der Verlobung oder nach dem Heimatrecht eines der Verlobten ist.

Bezüglich der Wirkungen des Verlöbnisses beziehungsweise der Rechtsfolgen seiner Auflösung schlägt der Autor als erstrangig maßgebendes Recht analog zu § 19 (Vertragsstatut) und § 37 Abs. 2 IPRG (maßgebendes Recht für den Ehevertrag) das von den Verlobten gewählte Recht vor. Nachrangig wiederum in Analogie zu § 36 Abs. 1 IPRG das gemeinsame Heimatrecht der Verlobten zum Zeitpunkt der Auflösung des Verlöbnisses und in Analogie zu § 36 Abs. 2 IPRG, ergänzt durch den modernen Trend der Stärkung der Anküpfung, das des gewöhnlichen Aufenthalts- des letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts, den die Verlobten haben oder hatten, sofern ihn einer der Verlobten im jeweiligen Staat beibehalten hat, beziehungsweise in Analogie zu § 18 Abs. 3 des österreichischen IPRG, § 14 Abs. 1 Ziff. 3 des deutschen IPRG und § 48 Abs. 2 des Schweizer IPRG dasjenige Recht, mit dem die Verlobten anderweitig in der engsten Verbindung stehen. Als letztes nachrangiges Recht schlägt der Autor analog zu § 36 Abs. 4 IPRG das Recht der Republik Kratien vor.
Im Falle von Deliktsansprüchen im Zusammenhang mit der Auflösung des Verlöbnisses vertritt der Autor die Auffassung, dass, sofern die Bedingungen dafür erfüllt sind, analog zu den zeitgenössischen Bestimmungen der §41 Abs. 2 Ziff. 1 des deutschen EGBGB, § 133 Abs. 3 des schweizerischen IPRG und § 4 Abs. 3 Satz 2 der Römischen Verordnung (II) das Verlöbnisstatut nach der akzessorischen Anknüpfung an die genannten Bestimmungen eines Deliktstatuts zu verwenden ist.

Ključne riječi

Verlöbnis; Verlöbnisstatut; Internationales Privatrecht

Hrčak ID:

22005

URI

https://hrcak.srce.hr/22005

Datum izdavanja:

22.4.2008.

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