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Die Zustimmungsfrage bei biomedizinisch assistierten Reproduktionsverfahren (Der Fall »Evans gegen das Vereinigte Königreich«)

Viktorija Žnidaršič Skubic ; Pravna fakulteta, Univerza u Ljubljani, Ljubljana, Slovenija


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str. 1141-1158

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Sažetak

In letzter Zeit sehen wir uns einer sprunghaften Entwicklung von Forschung und wissenschaftlichen Entdeckungen gegenüber, unter anderem im Bereich der biomedizinischen Wissenschaft. Die neuesten technischen Verfahren im Bereich der medizinisch assistierten Befruchtung versprechen das nahezu Unmögliche, dass nämlich mit Hilfe der Klontechnik praktisch jedermann biologischer Vater oder Mutter seines Wunschkindes werden kann. Diese einst unvorstellbare Entwicklung bringt andererseits eine Vielzahl von Dilemmata und offenen Fragen mit sich. Wir sollten uns dessen bewusst sein, dass der reine wissenschaftliche Fortschritt ohne moralische und ethische Grundlagen nicht zwangsläufig gute und nützliche Ergebnisse zeitigt, wobei uns die Geschichte eine gute Lehrerin sein kann. Er kann sich sogar ganz gegensätzlich unter bestimmten Voraussetzungen in eine schadvolle Praxis verwandeln, die auf der ständigen Suche nach neuen wissenschaftliche Entdeckungen die Grundrechte und –freiheiten des Menschen verletzt.
Auf dem Gebiet der so genannten prokreativen Freiheit, deren besonderer Aspekt, nämlich die Feststellung und Behandlung der Unfruchtbarkeit und beschränkten Fruchtbarkeit, Gegenstand dieser Erörterung ist, müssen moralische und ethische Regeln umso stärker als Verbündete und Wegbegleiter aller an diesen Verfahren Beteiligten fungieren. Die erwähnten Verfahren sind in hohem Maße spezifisch, weil sie zur Geburt eines Kindes führen, also eines neuen menschlichen Wesens. Seine Geburt kommt nicht auf natürlichem Wege zustande, sondern mit Hilfe unterschiedlicher biomedizinischer Methoden. Der Gesetzgeber ist es, der dafür sorgen muss, diesen moralisch-ethisch und folglich auch rechtlich heiklen Bereich so zu regeln, dass sich der wissenschaftliche und technologische Fortschritt in einem positiven Beitrag zur Menschheit niederschlägt.
Das Dilemma, auf das ich in diesem Teil hinweise, bezieht sich auf die biomedizinisch assistierte Befruchtung. Besonders problematisch sind jene Verfahren, die die Befruchtung außerhalb des menschlichen Körpers ermöglichen, die so genannten IVF-Verfahren. Sie erhöhen den Erfolg erheblich und führen zu einer größeren Anzahl von Wunschkindergeburten. Auf der anderen Seite werfen diese Techniken viele schwere Fragen auf: etwa wie viele Embryonen wir außerhalb des Mutterleibes schaffen dürfen? Müssen alle auf diese Weise entstandenen Embryonen in den Mutterleib implantiert werden, oder können wir sie für den späteren Gebrauch aufbewahren (einfrieren)? Was, wenn die Embryonen aus unterschiedlichen Gründen später nicht verwendet werden können? Darf man sie einem anderen Paar schenken oder zu Forschungszwecken verwenden, oder lassen wir sie sterben? Dies sind nur einige einer Vielzahl von Fragen, die der Gesetzgeber auf diesem Gebiet zu klären hat. In diesem Teil wird anhand eines besonderen Beispiels aus der englischen Rechtsprechung, das auch ein Nachspiel beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg hatte, das Dilemma behandelt, was zu tun ist, wenn Partner, deren Embryonen im IVF-Verfahren aufbewahrt wurden, über die Durchführung der medizinisch assistierten Befruchtung nicht mehr übereinstimmen. Wessen Recht überwiegt? Das Recht des Mannes, dessen Keimzellen für die Befruchtung außerhalb des Mutterleibs verwendet wurden, der das Kind nicht will und die Zustimmung zur Vollendung des Verfahrens beziehungsweise zur Einpflanzung des aufbewahrten Embryos in den Körper der Frau verweigert, oder das Recht der Frau, die ein Kind will und für die das betreffende Verfahren die einzige Möglichkeit darstellt, eine biologische Mutter zu werden? Das Beispiel »Evans gegen das Vereinigte Königreich« mag vom moralisch-ethischen Standpunkt aus vielleicht eine schwer annehmbare Lösung darstellen und ist doch rechtlich die einzig richtige.

Ključne riječi

Medizinrecht, freie Entscheidung; Kinder zu gebären; Recht auf Reproduktion; biomedizinisch assistierte Befruchtung; aufgeklärte Zustimmung; Widerruf der Zustimmung; Ehescheidung; rechtlicher und ethischer Status des Embryos

Hrčak ID:

29142

URI

https://hrcak.srce.hr/29142

Datum izdavanja:

30.10.2008.

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