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Das gesetzliche Erbrecht für Ehegatten nach dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch im Rechtsgebiet von Kroatien und Slawonien

Mirela Krešić ; Pravni fakultet Sveučilišta u Zagrebu, Zagreb, Hrvatska


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str. 527-554

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Sažetak

Nach dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch war die Tatsache der ehelichen Verbindung der Tatsache der Verwandtschaft nicht völlig gleichgestellt, weshalb der überlebende Ehegatte als Erbe zwar akzeptiert, seine erbrechtliche Position jedoch mit einigen Besonderheiten ausgestattet war. So war der Erbanspruch des Ehegatten durch einen weit gefassten Kreis von Verwandten des Erblassers als potenziellen gesetzlichen Erben, durch die Güterstandsregelung zwischen den Ehegatten sowie durch die daraus folgende privatrechtliche Stellung der Frau bedingt. Da der Ehegatte im Erbfall mit allen Vewandten des Erblassers konkurrierte, hingen Form und Umfang seines Erbanspruchs, d.h. Nießbrauchsrecht oder Eigentumsrecht, davon ab, mit welchem dieser Verwandten er seinen Erbanspruch geltend macht. Daher konnte es vorkommen, dass der überlebende Ehegatte, obwohl die Ehegatten Jahre lang ein Vermögen erarbeitet hatten, einen erheblich geringeren Erbanspruch hatte als die Nachkommen des Erblassers und insbesondere als entfernte Verwandte des Erblassers. Im Güterstand zwischen den Ehegatten galt das System der Gütertrennung, sodass jeder Ehegatte, falls nichts anders vereinbart war, Eigentümer des von ihm in die Ehe eingebrachten Vermögens war und keinen Anspruch auf den vom anderen Ehegatten während der Ehe erworbenen Zugewinn hatte. Das während der Ehe erworbene Vermögen aber, dessen Zugehörigkeit zweifelhaft war, galt als vom Ehegatten erworben. In Folge einer solchen ehelichen Güterstandsregelung sowie zahlreicher Einschränkungen beim Gütererwerb für die Ehegattinnen waren sie als überlebende Ehegatten in ihrem Erbrecht oft benachteiligt und erhielten nur das Nießbrauchsrecht oder gegebenenfalls das Eigentumsrecht an einem geringeren Teil des Nachlasses. Diesen Sachverhalt bestätigen die Nachlassakten von drei Bezirksgerichten, aus denen hervorgeht, dass der überlebende Ehegatte in der Regel die Ehegattin war, die den Nachlass gemeinsam mit den Nachkommen des Erblassers antrat und seltener mit anderen Verwandten. Das Vermögen aus dem Nachlass war im Grundbuch in der Regel wiederum auf den Ehegatten eingetragen, weshalb das Eigentum am gesamten Nachlass den Nachkommen zufiel und der Ehegattin nur das Nießbrauchsrecht an einem Nachlassteil zugesprochen wurde. Obwohl einzelne Erblasser die Ungerechtigkeit einer solchen gesetzlichen Regelung zu umgehen suchten, verbesserten sie die Stellung der Witwen interessanterweise häufig nur dadurch, dass sie ihnen einen größeren Anteil am Nachlass zum Nießbrauch hinterließen, nicht aber das Eigentumsrecht. Obwohl umstritten, blieb das gesetzliche Erbrecht für Ehegatten bis zum Jahr 1946 in Kraft und erfuhr erst durch Verabschiedung des jugoslawischen Erbgesetzes (1955) eine wesentliche Änderung.

Ključne riječi

Ehegatten; gesetzliches Erbrecht; Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch; kroatisch-slawonisches Rechtsgebiet

Hrčak ID:

51987

URI

https://hrcak.srce.hr/51987

Datum izdavanja:

24.4.2010.

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