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Der Einfluss Der Gründe Für Die Übernahme Der Verpflichtung Auf Die Wirksamkeit Des Rechtsgeschäfts

Saša Nikšić


Puni tekst: hrvatski pdf 170 Kb

str. 1809-1846

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Sažetak

Die Rechtsordnung beschränkt die Vertragsfreiheit unter anderem dadurch, dass Voraussetzungen vorgeschrieben sind, deren Erfüllung die Vorbedingung für die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts sind. Obwohl zwischen den kontinentaleuropäischen Rechtsordnungen und den Common-Law-Systemen grundsätzlich ein hohes Maß an Übereinstimmung bezüglich der Voraussetzungen für die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts besteht, sticht eine Voraussetzung als Besonderheit einzelner Rechtsordnungen hervor. Es handelt sich um die so genannte causa der Verpflichtung (causa finalis), die zumindest ursprünglich als Grund aufgefasst wurde, aus dem der Schuldner die Verpflichtung eingegangen ist. Diese Voraussetzung ist in romanischen Rechtsordnungen überwiegend als Voraussetzung für die Wirksamkeit erforderlich. Obwohl die kroatische Rechtsordnung gewöhnlich zum germanischen Rechtskreis gezählt wird, war vor Inkrafttreten des neuen Obligationengesetzes auch hier die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts durch das Vorliegen eines zulässigen Rechtsgrunds für die Verpflichtung bedingt. Mit Inkrafttreten des neuen Obligationengesetzes ist der Rechtsgrund der vertraglichen Verpflichtung nicht mehr als Voraussetzung für die Wirksamkeit der vertraglichen Verpflichtung vorgeschriebeb. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Gründe für die Übernahme der Verpflichtung nach der Regelung des neuen Obligationengesetzes ihre frühere Bedeutung völlig eingebüßt hätten und das Fehlen eines Verpflichtungsgrundes keinerlei Einfluss auf das Zustandekommen eines schuldrechtlichen Verhältnisses hätte. Das Wesen der Veränderung besteht vielmehr darin, dass es keine allgemeine Regel mehr gibt, nach der Gründe für die Übernahme der Verpflichtung als Voraussetzungen für die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts vorgeschrieben sind. Zahlreiche Sonderregeln erfordern für das Zustandekommen eines schuldrechtlichen Verhältnisses auch weiterhin das Bestehen eines Verpflichtungsgrundes, so dass es in dem Falle unnötig ist, Verpflichtungsgründe als Voraussetzung der Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts vorzuschreiben. Wenn ein Rechtsgeschäft ohne einen Verpflichtungsgrund gar nicht erst zustande kommen kann, ist die Frage seiner Wirksamkeit oder Unwirksamkeit hinfällig. Zudem können bei Rechtsgeschäften, die keine Verpflichtung begründen, Gründe für die Übernahme der Verpflichtung naturgemäß nicht auftreten. Daher kam in solchen Fällen die Regel zum Rechtsgrund der vertraglichen Verpflichtung aus dem alten Obligationengesetz überhaupt nicht zur Anwendung. Abschließend ist zu betonen, dass die Veränderung im Bereich der Regelung der Wirksamkeitsvoraussetzungen eines Rechtsgeschäfts hinsichtlich der Bedeutung des Verpflichtungsgrundes für die Wirksamkeit nicht so radikal ist, wie sie auf den ersten Blick scheinen mag.

Ključne riječi

Gründe für die Übernahme der Verpflichtung; causa der Verpflichtung; Rechtsgrund der vertraglichen Verpflichtung; Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts

Hrčak ID:

6424

URI

https://hrcak.srce.hr/6424

Datum izdavanja:

20.12.2006.

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