Preliminary communication
Die grundlegenden Ähnlichkeiten und Unterschiede zwischen dem Vertrag über die Hinterlegung, dem Treuhandvertrag und dem Vertrag über die Verwaltung eines Wertpapierportfolios
Zvonimir Slakoper
Abstract
Der Vertrag über die Hinterlegung von Wertpapieren ist durch die Bestimmungen des Obligationengesetzes geregelt. In einem solchen Vertrag verpflichtet sich eine Bank, Wertpapiere zu übernehmen und zu verwahren und nach Eröffnung des Depots für die Rechnung des Hinterlegers auch die Rechte aus den Wertpapiere auszuüben. Die Rechte und die Art ihrer Ausübung hängen jeweils von der Art der Wertpapiere ab, doch umfasst die Ausübung in der Regel die Duchführung von Rechtsgeschäften gegenüber Dritten, wodurch in diesem Teil zwischen dem Hinterleger und der Bank auch das Verhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer auf Grund eines Auftragsvertrags entsteht. Der Treuhandvertrag für Wertpapiere ist nicht durch das OG geregelt, sondern begrifflich im Gesetz über den Wertpapierhandel enthalten, wo auch die zum Begriff der Treuhand gehörigen Handlungen aufgezählt werden. Zahlreiche dieser Handlungen stellen im Grunde die Ausübung von Rechten aus Wertpapieren dar und werden von der ermächtigten Gesellschaft für die Rechnung des Auftraggebers durchgeführt, weshalb auch in diesem Sinne zwischen den Parteien das Verhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer auf Grund eines Auftragvertrags entsteht. Da zudem die Verpflichtung der ermächtigten Gesellschaft zur Übernahme und Verwahrung der treuhänderisch übernommenen Wertpapiere vorausgesetzt wird, können auf den Treuhandvertrag für Wertpapiere die Bestimmungen des OG zum Vertrag über die Hinterlegung zur Anwendung kommen. Während diese beiden Vertragsarten davon ausgehen, dass der Hinterleger beziehungsweise Auftraggeber zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im Besitz der Wertpapiere ist, und die Veräußerung der Wertpapiere und die Beschaffung anderer durch die Bank ausschließen, wird beim Vertrag über die Verwaltung eines Wertpapierportfolios davon ausgegangen, dass der Auftraggeber zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht im Besitz der Wertpapiere ist, die dauerhafte Beschaffung von Wertpapieren für die Rechnung des Auftraggebers und deren Veräußerung zur Gewinnerzielung für den Auftraggeber aber die Hauptverpflichtung der ermächtigten Gesellschaft ist. Da das Verhältnis zwischen den Parteien eines solchen Vertrags folglich dem zwischen Kommittenten und Kommissionar entspricht, gelten für diesen Vertrag in erster Linie die Bestimmungen zum Kommissionsvertrag, und da die Regelungslücken in den Bestimmungen des OG zu dieser Vertragsart durch die Bestimmungen über den Auftragsvertrag ergänzt werden, gelten nachranging zu den Bestimmungen über den Kommissionsvertrag auch für diesen Vertrag die Bestimmungen über den Auftragsvertrag. Bei allen drei Vertragsarten handelt es sich um entgeltliche Verträge, weil der Hinterleger beziehungsweise der Auftraggeber in der Pflicht ist, ein Entgelt zu zahlen, und ihrem Wesen nach häufiger um Handelsverträge als um zivilrechtliche Verträge.
Keywords
Verträge; Bankenrecht; Vertrag über die Hinterlegung von Wertpapieren; Treuhandvertrag für Wertpapiere; Vertrag über die Verwaltung eines Wertpapierportfolios; Auftragsvertrag; Kommissionsvertrag
Hrčak ID:
6436
URI
Publication date:
5.12.2006.
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